„Hat sich ein Ehepaar getrennt, so darf der jeweilige Ehepartner nur die Hälfte des Guthabens eines gemeinsamen Kontos abheben. Dies gilt selbst dann, wenn dem einen Ehepartner trennungsbedingt Anschaffungskosten entstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen hervor.“ – Zum Artikel:
http://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Bremen_4-UF-18113_Nach-Trennung-darf-grundsaetzlich-einer-der-Eheleute-nur-die-Haelfte-des-Guthabens-eines-gemeinsamen-Kontos-abheben.news18368.htm
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