„Leistungen der künstlichen Befruchtung wurden vom Gesetzgeber aus sachlichen Gründen bewusst und ausdrücklich auf Eheleute beschränkt“.
„Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine von der Krankenkasse vorgenommene Satzungsänderung unzulässig ist, mit der diese auch unverheirateten Mitgliedern die künstliche Befruchtung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglichen wollte.“ – Zum Artikel: