Von Peter Hemmelrath.
Die Angeklagte Siham O., die vor Gericht stets im bodenlangen Niqab erscheint und von Ermittlern als „radikal und gewaltbejahend“ eingestuft wurde, darf vor Gericht den Gesichtsschleier tragen und sich ungehindert als Opfer inszenieren.
Kommentar GB:
Wenn der Islam nach Europa kommt, stehen Juristen im Zweifel blank da, sobald es ernst wird, also zu Straftaten und Prozessen kommt. Das ist nicht vorwerfbar. Wie sollen sie denn auch irgendetwas sinnvoll kontextualisiert beurteilen, das ihnen wie allen anderen vollständig fremd und unbekannt ist, also so, wie das mit dem Islam tatsächlich der Fall ist. Nun kann man darauf so reagieren, daß man sich inhaltlich einarbeitet, aber das erfordert einen gewissen und immer noch erheblichen Mindestaufwand. Die diesbezüglichen seit längerem vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse der Orientalistik wären zu rezipieren und gedanklich zu verarbeiten. Da das aber von Juristen nicht unbedingt erwartet werden kann, muß damit gerechnet werden, daß diese wie andere Leute auch auf ihre Vorurteile, Vermutungen und Projektionen bewußter und unbewußter Art zurückgreifen, also nicht auf Wissen im wissenschaftlichen Sinne. Daher muß die Behandlung einschlägiger Fälle von orientalistisch nicht hinreichend eingearbeiteten Juristen im Grund sachunkundig bleiben, und das heißt, daß es unter diesen Umständen und Randbedingungen zwangsläufig zu Fehlbeurteilungen kommen muß. Selbst der Rückgriff auf Gutachter kann das nicht heilen, weil die eigene Perzeptionsleistung der Sachproblematik nicht erbracht, sondern bloß substituiert wird. Die Qualität der Beurteilung erhält durch ein Gutachten zwar ein gewisses fachliches Mindestfundament, sichert aber nicht die juristische Urteilsfähigkeit. Es geht eben ohne Fort- und Weiterbildung auch und gerade für Juristen nicht, und daher wäre ihnen zu empfehlen, nicht zu versuchen, ihnen fremde und unbekannte Sachverhalte beurteilen zu wollen. Allein das würde schon eine gewisse Qualtätssicherung darstellen, und sie wäre wünschenswert. – Ein Beispiel:
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