OLG Frankfurt am Main: Unterlassungs­anspruch wegen binärer Geschlechts­bezeichnung

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.04.2022
– 9 U 84/21 –

Berufung der Vertriebstochter des größten deutschen Eisenbahnkonzerns gegen landgerichtliches Urteil zum Unterlassungs­anspruch einer Person nicht-binärer Geschlechts­identität aus formalen Gründen verworfen
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Berufung der Vertriebstochter des größten deutschen Eisenbahnkonzerns wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Damit verbleibt es bei dem vom Landgericht ausgeurteilten und ab dem 01.03.2022 bestehenden Unterlassungs­anspruch der klagenden Partei nicht-binärer Geschlechts­zugehörigkeit gegen das Unternehmen. Dieses hat es zu unterlassen, die klagende Partei dadurch zu diskriminieren, dass bei der Nutzung von Angeboten der Beklagten zwingend eine Anrede als Frau oder Herr angegeben werden muss. Gleiches gilt für Fahrkarten, Schreiben, Rechnungen, Werbung und gespeicherte personenbezogene Daten mit der Bezeichnung als Frau oder Herr.

https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Frankfurt-am-Main_9-U-8421_OLG-Frankfurt-am-Main-Unterlassungsanspruch-wegen-binaerer-Geschlechtsbezeichnung.news31660.htm

Kommentar GB:

„Nicht-binäre Geschlechtszugehörigkeit“ … so so …

Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich…!

 

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