BMBF gibt Anleitung und leistet Beihilfe zur Männerdiskriminierung an deutschen Hochschulen

von: Michael Klein
„Wir haben uns in den letzten Tagen intensiv mit universitären Stellenausschreibungen befasst und dabei festgestellt, dass Formulierungen, wie die der Universität Bielefeld oder der Hochschule Rhein-Waal eher die Ausnahme als die Regel sind. Gemeinhin findet man das “ist bemüht den Anteil weiblicher … zu steigern .. bei gleicher Eignung werden Frauen und [andere] Behinderte vorgezogen … Gewäsch. Entsprechend haben wir uns gefragt, welche kriminelle Energie die Verantwortlichen in Bielefeld und Kleve getrieben hat, ihre Ausschreibung mit einer offenen Diskriminierungsformel für Männer zu versehen. Die Antwort auf diese Frage findet sich im Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und in einer Anleitung zur Diskriminierung von Männern: 

D. Stellenausschreibung – 1. Das Professorinnenprogramm strebt die Förderung von Frauen an. Ist es problematisch, Stellen nur für Frauen auszuschreiben? Im Regelfall sind Stellenausschreibungen nur für ein Geschlecht nach dem geltenden Antidiskriminierungsrecht unzulässig, es sei denn, die Begrenzung auf ein Ge­schlecht lässt sich im Einzelfall mit den dort festgelegten Ausnahmeregelungen be­gründen. Nach der Präambel des Professorinnenprogramms zielt dieses darauf ab, “die Gleichstellung von Frauen und Männern in Hochschulen zu unterstützen, die Repräsentanz von Frauen auf allen Qualifikationsstufen im Wissenschaftssystem nachhaltig zu verbessern und die Anzahl der Wissenschaftlerinnen in den Spitzen­funktionen im Wissenschaftsbereich zu steigern.” Im Hinblick auf die nach wie vor bestehende Unterrepräsentanz von Frauen bei den Professuren (im Jahr 2010 19,2 Prozent; bei C4/W3 nur 14,6 Prozent) steht die Zielstellung des Professorinnenprogramms im Einklang mit den Antidiskriminierungsregeln, da das AGG spezifische positive Gleichstellungsmaßnahmen zur Behebung bestehender Unterrepräsentanzen ausdrücklich zulässt. In einer Stellenausschreibung für eine “Professur” ist der Hinweis auf die eventuell vorgesehene Finanzierung derselben aus dem Professorinnenprogramm danach zulässig. Die rechtliche Ausgestaltung der Stellenausschreibungen obliegt den jewei­ligen Hochschulen entsprechend den dort gegebenen Verhältnissen. Eine rechtlich verbindliche Auskunft zur konkreten Stellenausschreibung kann daher nicht gegeben werden.“
Kommentar GB: Zitat s.o.: „Im Hinblick auf die nach wie vor bestehende Unterrepräsentanz von Frauen bei den Professuren (im Jahr 2010 19,2 Prozent; bei C4/W3 nur 14,6 Prozent) steht die Zielstellung des Professorinnenprogramms im Einklang mit den Antidiskriminierungsregeln, da das AGG spezifische positive Gleichstellungsmaßnahmen zur Behebung bestehender Unterrepräsentanzen ausdrücklich zulässt.“
Die Aussage dieses Satzes ist falsch. Denn Unterrepräsentanzen sind ebenso wie Überrepräsentanzen das Ergebnis von freien Entscheidungen mündiger Menschen auf Basis individueller Präferenzen. Eine Unterrepräsentanz beweist i n  k e i n e r  W e i s e eine Benachteiligung oder Diskriminierung; diese wird lediglich subjektiv behauptet und unterstellt. Daher kann sie rechtlich nicht als Ausnahmeregelung geltend gemacht werden. – Hier zum Artikel von Michael Klein und zur BMBF-Quelle:

BMBF gibt Anleitung und leistet Beihilfe zur Männerdiskriminierung an deutschen Hochschulen


http://www.bmbf.de/pubRD/FAQ_professorinnenprogramm.pdf  – sowie der Kommentar von Eckard Kuhla:
http://www.theeuropean.de/eckhard-kuhla/5528-frauenfoerderung-in-der-wissenschaft
 

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