Perverse Effekte einer gesetzlichen Frauenquote

von: Gerd Held
„Mit dem Einstieg in eine gesetzliche Frauenquote wird eine Politik befördert, die den Gleichheitsgrundsatz des Rechtsstaats aushebelt. Es droht ein Rückfall in längst überwundenes Privilegiendenken.“ – Auszüge:
http://www.welt.de/debatte/kommentare/article115668090/Perverse-Effekte-einer-gesetzlichen-Frauenquote.html
„Der Staat nimmt für sich das Recht in Anspruch, in die Besetzung von Arbeitsplätzen privilegierend einzugreifen. Man kann smart von „Gender Management“ sprechen, aber der Sache nach geschieht hier eine Rückkehr zur Privilegienpolitik: Nicht Eignung und Leistung bestimmen die Auswahl für einen Arbeitsplatz, vielmehr wird die Zugehörigkeit zu einem Geschlecht, also eine biologische Tatsache, zum wesentlichen Gesichtspunkt.“
„Zugleich wird damit auch die Person im Sinne der Grundrechte zweitrangig. Die Menschen haben viele verschiedene Eigenschaften, aber für die Gleichheit und Verantwortlichkeit der Person vor dem Gesetz sind die Eigenschaften entscheidend, die im Grundsatz allen offenstehen und nicht nur einzelnen Gruppen. Mit der Geschlechterquote rückt nun ein angeborenes Merkmal in den Vordergrund. Das ist ein tiefer Einschnitt in das demokratische Rechtsverständnis. Es ist auch ein Einschnitt in die Geltung des Rechts auf dem Arbeitsmarkt.“

„Nun gibt es einen Einwand, den man nicht ignorieren kann. In bestimmten Berufen, darunter sind auch die Führungspositionen, sind Frauen unterrepräsentiert, und daran ändert sich nur sehr langsam etwas. Den Anhängern der Frauenquote gilt das als hinreichendes Argument, um die Grundannahme der Gleichheit vor dem Gesetz außer Kraft zu setzen. Eine ganze Reihe von Erzählungen rankt sich inzwischen um diese Argumentation.

So werden die Ungleichheiten der Statistik als Folge einer Machtpolitik des männlichen Geschlechts gedeutet, regelrechte Verschwörungstheorien („Männerbünde“) machen die Runde. Dabei wird übersehen, dass auch Frauen mit hohen, anerkannten Qualifikationen in einem Dilemma zwischen ihren beruflichen und familiären Wünschen stehen und es nicht an blockierenden Männern liegt, wenn Frauen ihre Karriere nicht mit letzter Konsequenz verfolgen.“

„Dabei wird ein Eckstein der demokratischen Rechtskultur geopfert. Im Artikel 3 des Grundgesetzes heißt es, dass niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seines Glaubens benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Unser Rechtssystem lebt von einem Verfahren, das Gleichheit an seinem Beginn und Offenheit an seinem Ausgang garantieren muss.

Auch bei der Besetzung von Arbeitsplätzen muss gewährleistet sein, dass jeder seine Eignung geltend machen kann, ohne von vornherein einen Malus oder Bonus zu haben. Wird das Recht als bloßes Instrument zur Erzielung bestimmter Resultate – zum Beispiel einer bestimmten Geschlechterverteilung in Chefetagen – eingesetzt, verliert es seinen Rechtscharakter. Es wird zum bloßen Mittel, zum Zweck.“

Kommentar GB: Die gesamte Frauenquotenpolitik widerspricht m. E. direkt Art. 3 und Art. 33 GG. Sie ist m. E. klar verfassungswidrig. Art § 3 (2) Satz 2 rechtfertigt und fordert m. E. n i c h t  eine Gleichstellungspolitik, sondern nur die Herstellung von Chancengleichheit  – also gerade keine Berücksichtigung der Ergebnisse.Im Art. 3 ist nur von Gleichberechtigung die Rede – und etwas anderes ist aus logischen Gründen auch gar nicht möglich; vgl.:

http://cuncti.net/streitbar/330-entweder-gleichberechtigung-oder-gleichstellung

Gleichstellungspolitik steht in einem unaufhebbaren Gegensatz zur Gleichberechtigung: das ist der Punkt!

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