weil sie gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung verstoßen.
In praktisch allen Punkten ist der Knackpunkt, dass das Verfassungsschutzgesetz Überwachung und Eingriffe in das Privatleben erlaubt, ohne dafür eine hinreichende Eingriffsschwelle festzulegen, also eine gewisse Mindestschwere von Straftaten.“ (…)
https://www.danisch.de/blog/2024/09/17/hessisches-verfassungsschutzgesetz-teilweise-verfassungswidrig/
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