Wählbarkeit von Personen mit Migrations­hintergrund zu einem Integrationsbeirat darf nicht von gesichertem Aufenthaltsrecht abhängen

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.11.2022
– 8 CN 1.22 –

Wählbarkeits­beschränkung wegen Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung unwirksam

Das Ziel, eine kontinuierliche Mitwirkung im Integrationsbeirat zu gewährleisten, rechtfertigt es nicht, die Wählbarkeit von Personen mit Migrations­hintergrund von einem gesicherten Aufenthaltsrecht abhängig zu machen. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

https://www.kostenlose-urteile.de/BVerwG_8-CN-122_Waehlbarkeit-von-Personen-mit-Migrationshintergrund-zu-einem-Integrationsbeirat-darf-nicht-von-gesichertem-Aufenthaltsrecht-abhaengen.news32407.htm

Kommentar GB:

Verstehe ich nicht.

Trotz der Weisheit der Bundesverwaltungsrichter.

Verstehe ich nicht.

 

 

 

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