Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.11.2022
– 8 CN 1.22 –
Wählbarkeitsbeschränkung wegen Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung unwirksam
Das Ziel, eine kontinuierliche Mitwirkung im Integrationsbeirat zu gewährleisten, rechtfertigt es nicht, die Wählbarkeit von Personen mit Migrationshintergrund von einem gesicherten Aufenthaltsrecht abhängig zu machen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
https://www.kostenlose-urteile.de/BVerwG_8-CN-122_Waehlbarkeit-von-Personen-mit-Migrationshintergrund-zu-einem-Integrationsbeirat-darf-nicht-von-gesichertem-Aufenthaltsrecht-abhaengen.news32407.htm
Kommentar GB:
Verstehe ich nicht.
Trotz der Weisheit der Bundesverwaltungsrichter.
Verstehe ich nicht.
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