Quoten für Frauen, Migranten und andere – Willkommen in der neuen Ständegesellschaft

In Hannover soll bis 2026 ein Drittel aller neuen Stellen mit Migranten besetzt werden. Auch in den politischen Parteien schlägt die Migrantenquote inzwischen die Frauenquote: Die „Quoteritis“ gerät zum Nachteil für „bio-deutsche“ Frauen. Sogar die CDU macht bei diesem Zirkus mit. Leistung und Eignung spielen keine Rolle mehr, wenn nur noch die korrekte Herkunft zählt.

„(…) Vor Gerichten dürften solche Regelungen, die Menschen wegen ihrer ethnischen Herkunft bevorzugen, kaum Bestand haben. Das freilich stört die links-grünen Befürworter einer Migrantenquote nicht. Im Gegenteil. Mancher bei Grünen und SPD dürfte die offenkundige Verfassungswidrigkeit solcher Quoten zu verstärkten politischen Aktivitäten in der Quotenschlacht beflügeln. (…)“

(Hervorhebung GB)

https://www.cicero.de/innenpolitik/quoten-fur-frauen-migranten-neuen-standegesellschaft-grune-hannover-cdu?utm_source=cicero_nl&utm_medium=cicero_nl&utm_campaign=newsletter

 

Kommentar GB:

Art. 33

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) 1Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. 2Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034), in Kraft getreten am 01.09.2006 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Art. 3

 

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) 1Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Vorherige Gesetzesfassung

Kommentar GB:

Werden die offenkundig verfassungsfeindlichen Befürworter und Befürworterinnen der Quotenpolitik(en) eigentlich vom Inlandesgeheimdienst, dem sogenannten Verfassungsschutz, beobachtet?

Vermutlich nicht, aber warum nicht? – Zur Quotenpolitik:

https://www.novo-argumente.com/artikel/qualifikation_statt_quote

 

 

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