Oberverwaltungs­gericht stoppt Ernennung einer neuen General­staats­anwältin – Beurteilung der ausgewählten Bewerberin ist fehlerhaft und nicht ausreichend aussagekräftig

Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.09.2022
– 2 MB 8/22 –

Ernennung der ausgewählten neuen General­staats­anwältin in Schleswig-Holstein gestoppt

„Im Konkurrenten­verfahren um die Stelle der General­staats­anwältin bzw. des General­staats­anwalts bei der General­staats­anwaltschaft Schleswig-Holstein hat das Oberverwaltungs­gericht dem Land Schleswig-Holstein als Antragsgegner vorläufig untersagt, diese Stelle mit der vom Ministerpräsidenten ausgewählten Bewerberin zu besetzen. Mit dieser Entscheidung wurde der Beschwerde eines unterlegenen Mitbewerbers gegen den verwaltungs­gerichtlichen Beschluss stattgegeben und dieser geändert. Nunmehr muss das Land eine neue Auswahlentscheidung treffen.“ (…)

https://www.kostenlose-urteile.de/Schleswig-Holsteinisches-Oberverwaltungsgericht_2-MB-822_Oberverwaltungsgericht-stoppt-Ernennung-einer-neuen-Generalstaatsanwaeltin-Beurteilung-der-ausgewaehlten-Bewerberin-ist.news32200.htm

Kommentar GB:

Ein bemerkenswertes Urteil im Kontext der verfassungsrechtlich fragwürdigen Quoten-Personalpolitik. Der gesamte Text ist lesenswert, auch zwar auch „zwischen den Zeilen“, weil er ein Licht wirft auf die Art und Weise der Umsetzung dieser Politik, hier im Bereich der Justiz, und zwar deren Teil, der politisch ganz besonders wichtig und heikel ist.

Art. 33

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) 1Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. 2Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034), in Kraft getreten am 01.09.2006 Gesetzesbegründung verfügbar

https://dejure.org/gesetze/GG/33.html

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