Milde Strafen für schutzsuchende afghanische Vergewaltiger

20. Juli 2022

Hartmut Krauss

https://www.facebook.com/profile.php?id=100017572484031

Bewährungsstrafe für schutzsuchenden afghanischen Vergewaltiger eines elfjährigen Mädchens

Milde (man könnte fast sagen: einladende) Bewährungsstrafen für islamisch geprägte Sexualstraftäter sowie willkürliche Deislamisierung von muslimischen Morden an „Ungläubigen“, die kurzerhand zu Taten von „psychisch Gestörten“ erklärt werden, sind mittlerweile ein chronisches Symptom der deutschen Justiz. Hervorstechend auch der zynische Sachverhalt, dass die Täter vielfach zur Gruppe der sog. Schutzsuchenden zählen.

Aktuelles Beispiel:

„Sechs Monate nach der Vergewaltigung eines elfjährigen Mädchen in Neustrelitz ist der Fall rechtskräftig abgeschlossen. Wie ein Sprecher des zuständigen Amtsgerichtes am Dienstag sagte, wurde der jugendliche Täter zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bei dem Verurteilten handelt es sich laut Staatsanwaltschaft um einen Mann aus Afghanistan, der als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Deutschland gekommen war und zuletzt in einer Unterkunft in Neustrelitz lebte. Das Amtsgericht Waren habe den Mann des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und der Vergewaltigung schuldig gesprochen. Wegen des jugendlichen Alters der Beteiligten sei der Fall nicht öffentlich verhandelt worden, hieß es.“

https://www.nordkurier.de/neustrelitz/kind-in-neustrelitz-vergewaltigt-bewaehrungsstrafe-fuer-jugendlichen-1948952907.html

 

Handelt es sich bei dem zuvor dargelegten Sachverhalt um einen Einzelfall promigrantischer Gesinnungsjustiz,

die gegen die Interessen großer Teile der Bevölkerung Urteile fällt?

Wohl kaum:

 

„Kein Gefängnis, keine Abschiebung: Mehrfacher Kindervergewaltiger erneut milde bestraft

Ein afghanischer Asylwerber, der im Jahr 2015 nach Deutschland kam und sich seitdem mehrfach und wiederholt an Minderjährigen vergriffen hat, wurde im Rahmen seines bereits zweiten Strafprozessen erneut milde bestraft. Das Urteil für Khudai R. (23) hieß einmal mehr: Bewährungsstrafe – der Richter spricht von einer “allerletzten Chance”.

Im Jahr 2013 floh er aus seiner Heimat Afghanistan, 2015 kam Khudai R., heute 23 Jahre alt, nach Deutschland. Damals war R. selbst noch ein Teenager und hatte schreckliche Dinge erlebt. Doch anstatt diese Erlebnisse in sicherer Umgebung zu verarbeiten und sich eine vielversprechende Zukunft aufzubauen, wählte der junge Asylwerber einen anderen Weg: Er machte seine neue Heimat zum Tatort und verging sich an jungen Mädchen – und das wiederholt. Mehrfach kam er dafür nun auch vor Gericht – doch seiner Strafe merkt man das nicht an. Beim zweiten Urteil bekam der junge Asylwerber erneut eine Bewährungsstrafe, eine “allerletzte Chance”, wie der Richter betonte.

Fall 1: Mehrmalige Vergewaltigung eines lernbeeinträchtigten Mädchens (11) im Jahr 2018

Zum ersten Mal straffällig wurde Khudai R. drei Jahre nach seiner Ankunft in Deutschland: Im September 2018, knüpfte der damals 20 Jahre alte junge Mann in Langenhagen in Niedersachsen über soziale Medien Kontakt zu einem erst 11 Jahre alten Mädchen. Bei mehreren Treffen missbrauchte er das lernbehinderte Kind schwer, und reichte es auch noch an zwei afghanische Komplizen weiter. Aufgedeckt wurden diese Gräueltaten erst, als sich die traumatisierte Inklusionsschülerin an ihre Vertrauenslehrerin wandte. Es folgten eine Anzeige wegen sexuellen Missbrauchs und ein Prozess im Februar 2020, bei dem Khodai R. trotz der Schwere seiner Vergehen mit weniger als einem “blauen Auge” davonkam.

Der Richter am Landesgericht Hannover meinte damals dazu: “Eine abscheuliche Vorgehensweise. Das Mädchen wurde auf ein Lustobjekt herabgewürdigt. Schlimme Straftaten, die nicht folgenlos bleiben“, doch die Folgen gestalteten sich seinem Urteil nach zufolge in Form von zwei Jahren Jugendhaft auf Bewährung. So verließ Khudai R. den Gerichtssaal als freier Mann.

Fall 2: Übergriff auf schlafendes Mädchen (13) in deren Elternhaus

Hätte der Richter gewusst, dass Khudai R. noch vor seinem ersten Prozess den Grundstein für seinen zweiten legen würde, hätte das Urteil womöglich anders ausgesehen – aber vielleicht auch nicht, wenn man die weiteren Geschehnisse beleuchtet: Im Januar 2020, nur einen Monat vor seinem ersten Prozess, schlug Khudai R. wieder zu. Der Tatort: das Kinderzimmer eines jungen Mädchens (13) in einem Dorf bei Gießen in Hessen. Wie die “Gießener Allgemeine” berichtet, schlief das Mädchen tief und fest, als R. sich leise Zugang in ihr Zimmer verschaffte und sich an ihr verging: Er fasste das Mädchen im Intimbereich an.

Im Sommer 2021 folgte der nächste Prozess, am 28. Juli 2021 verurteilte der Richter den Afghanen zu einem Jahr und acht Monaten Haft – drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Der Schuldspruch sei eine “letzte Chance”. Als “mildernde Umstände” wurde dem Sexualstraftäter sein Geständnis und seine vermeintliche Integration zugute gehalten.

Kann Khudai R. abgeschoben werden?

Der Fall Khudai R. sorgte in Deutschland für große Empörung, der Ruf nach Abschiebung wurde mehrmals laut. Dies stand bislang nicht im Raum, doch könnte noch zum Thema werden. Nach Paragraf 54 des deutschen Aufenthaltsgesetzes kann ein Sexualstraftäter ab einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr grundsätzlich abgeschoben werden.Sollte das zweite Urteil vom 28. Juli rechtskräftig werden, könnten die Behörden aktiv werden, eine Ausweisung von Khodai R. verfügen.

https://exxpress.at/kein-gefaengnis-keine-abschiebung-kindervergewaltiger-erneut-milde-bestraft/

 

Ergänzung von Hartmut Krauss:

Eine erwähnenswerte Reaktion auf meinen gestrigen FB-Eintrag [s.o.]

„Bewährungsstrafe für schutzsuchenden afghanischen Vergewaltiger eines elfjährigen Mädchens“

und meine prinzipielle Antwort darauf:

 

Mirco Höpfner an Hartmut Krauss

Vielleicht ist Ursache – religiöse Sozialisation und Legitimierung – die Störung.

Was in der Verquickung von Religion, Herrschaftsausübung und individueller Machtgier alles legitim war, sich in übersteigerter Männlichkeit so entladen konnte, dürfte wohl in allen Religionen Usus sein.

Wen interessieren schon die milden Gläubigen, wenn die Herrschsfts- und Machtebene die Musik spielt.

Den Religionen ist gelungen sich, ihr Saubermannimage zu sichern.

Wen interessiert das, wenn es um Macht geht, die prägt die Gesellschaft und Kultur.

Religion ist ein gelungenes Stück Herrschaft, gelungen, weil es gelingt, fern jeder Vernunft, Menschen zu manipulieren.

Neudings wird jede Kritik personalisiert. Früher war es eine Übereinkunft, dass Kritik nicht automatisch den Nasenbär meint, der vor einem steht.

Unendliches Beleidigtsein, weil nicht jeder einen Kriegsherrn preisen mag.

Welche Motive mögen bei dieser Psychiatrisierung wohl ein Urteil prägen. Angst einem Vergewaltiger Unrecht zu tun?

Ein Mensch ist zerstört worden, ob er aus psychischen oder männlicher Überheblichkeit vergewaltigt hat, hilft dem Opfer nichts.

Solche Urteile sind ein Tritt ins Gesicht der Opfer und ihrer Familien.

Auch ich musste ein polzeiliches Führungszeugnis vorlegen, wenn es um Kinderbetreuung ging, käme nicht auf die Idee beleidigt zu sein, weil mir irgendetwas unterstellt wird.

Aus Angst, dass wieder die Gesänge von xyz-Feindlichkeiten angestimmt werden, werden möglicherweise auch solche Urteile gefällt?

Es hat doch System, aber alle sollen schweigen und man wird sogar schnell als Linke mit Gehirn zum Fascho gestempelt.

·  Hartmut Krauss an  Mirco Höpfner

Wir haben es mit einer fatalen Verkettung folgender negativer Gegebenheiten zu tun:

1) Den via Migration importierten Output islamisch-patriarchalischer Sozialisation mit seinen Grundkomponenten a. Ungläubigenfeindlichkeit/Herabsetzung von Nichtmuslimen; b. Minderwertigkeit von Frauen im Verhältnis zu Männern und c. äußere statt verinnerlichte männliche Triebkontrolle (Verhüllung des Weiblichen). Da liegt männliche muslimische Übergriffigkeit unterschiedlicher Dosierung gegenüber ungläubigen unverhüllten Frauen bei passender Gelegenheit durchaus im Rahmen des Erwartbaren.

2) Ein dekadenter Kulturrelativismus als Teil der postmodernen Herrschaftsideologie (Stichwort: Islamophiler Antirassismus), wonach im Endeffekt nichtdeutsche/überwiegend orientalische Straftäter tendenziell einen mehr oder minder verdeckten „Kulturbonus“ beanspruchen können.

3) Eine von Abschlussjahrgang zu Abschlussjahrgang zunehmend im Geiste postmoderner Herrschaftsideologie erzogene juristische Klasse als eng mit der etablierten politischen Klasse liierter Teil des zusammenwirkenden politischen Herrschaftssystems. (Hervorhebung GB)

http://www.gam-online.de/text-Sekul-rel.html

 

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