Aus Italien nach Deutschland weitergereiste Schutzberechtigte oder Asylsuchende dürfen nicht nach Italien rücküberstellt werden

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2021
– 11 A 1674/20.A und 11 A 1689/20.A –

Keine Rücküberstellung nach Italien wegen Gefahr extremer materieller Not
Die Asylanträge eines in Italien anerkannten Schutzberechtigten aus Somalia und eines Asylsuchenden aus Mali, der zuvor in Italien einen Asylantrag gestellt hatte, dürfen nicht als unzulässig abgelehnt werden, weil die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie im Falle ihrer Rücküberstellung dorthin ihre elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen können. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen durch zwei bekannt gegebene Urteile entschieden.

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