Offener Brief der Anwälte für Aufklärung vom 5.11.2020
Anwälte verurteilen die massiven Verstöße gegen Recht und Gesetz
durch Corona-Maßnahmen
Offener Brief zur Weiterleitung
Wir sind eine Gruppe von Anwälten und machen uns größte Sorgen um unseren Rechtsstaat. Bei unserer Zulassung zur Anwaltschaft haben wir geschworen, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen. Wir sehen uns daher dringend verpflichtet, auf die grobe Verfassungswidrigkeit der Corona-Maßnahmen hinzuweisen und die Politik sowie die Gerichte zur Besinnung auf die Rechte und Werte unseres Grundgesetzes aufzufordern.
Epidemie von nationaler Tragweite ohne fundierte wissenschaftliche Begründung
Seit März 2020 erleben wir die massivsten Grundrechtsbeschränkungenseit dem Bestehen der Bundesrepublik Deutschland. Grund hierfür ist das SARS-CoV-2-Virus, welches den Bundestag dazu veranlasst hat, im März 2020 in § 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine „Epidemie von nationaler Tragweite“ festzustellen und diese bis zum heutigen Tage aufrechtzuerhalten. Eine Definition des Begriffs „Epidemie“ sowie die Voraussetzungen für dieFeststellung einer „Epidemie von nationaler Tragweite“ enthält § 5 IfSG allerdings nicht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher medizinischen und wissenschaftlichen Daten eine solche „Epidemie“ vom Bundestag festgestellt wurde.
Angesichts der enormen wirtschaftlichen, sozialen und medizinischen Tragweite des Lockdowns im Frühjahr 2020 halten wir daher schon die „Feststellung einer Epidemie von nationaler Bedeutung“ mangels wissenschaftlicher Begründung und Abwägung für verfassungswidrig. Die Behauptung einer „Epidemie“ergibt sich jedenfalls nicht aus der Sterberate in Deutschland, die ausweislich der Sterbestatistik des statistischen Bundesamtes von Januar bis Mitte März 2020 vergleichbar war mit dem Jahr 2019, in den Wochen vom 16. Februar bis 15. März 2020 war die Sterberate sogar geringer. Es sind also nachweislich in den Wochen vor dem Lockdown nicht mehr Menschen gestorben als im Vorjahreszeitraum! Auch danach gab es keine Übersterblichkeit. Dennoch werden die Bürgerinnen und Bürger sowie alle Unternehmen und Einrichtungen in Deutschland seit März 2020durch die Corona-Verordnungen aller Bundesländer in ihren Grundrechten in beispielloser Weise beschränkt. Gestützt werden diese Maßnahmen auf §§ 28, 32IfSG. Ein genauer Blick in dieses Gesetz und in die Medizingeschichte zeigt jedoch, dass das Infektionsschutzgesetz keine Rechtsgrundlage für diese einschneidenden Beschränkungen der gesamtenBevölkerung bietet.
Das Infektionsschutzgesetz
Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet die örtlich zuständigen Gesundheitsämter zur sorgfältigen Ermittlung, Feststellung und Beobachtung von übertragbaren Krankheiten. Erst dann dürfen notwendige Schutzmaßnahmen ergriffen werden, allerdings nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern. Flächendeckende bundesweite Maßnahmen gegenüber 99,9 % der gesunden Bevölkerung erlaubt das Infektionsschutzgesetz nicht. Insbesondere sieht das Infektionsschutzgesetz keine Quarantäne von gesunden Menschen vor. Nur Menschen, die an der Lungenpest oder an hämorrhagischemFieber erkrankt sind, müssen isoliert werden. Das Infektionsschutzgesetz sieht auch keine Verpflichtung zum Tragen von Masken durch nahezu die gesamte gesundeBevölkerung(99,9%)vor. Es sieht auch nicht die Schließung von Geschäften, Schulen, Kindergärten, Sporteinrichtungen oder kulturellenEinrichtungen vor, von denen keine Gesundheitsgefahr ausgeht. Noch nie zuvor in der Geschichte wurde zur Bekämpfung von Seuchen und Epidemien nahezu das gesamte Leben und die gesamte Wirtschaft heruntergefahren. Die Bekämpfung von Seuchen, Pandemien und Epidemien erfolgte bislang vielmehr so, dass Kranke beobachtet und gegebenenfalls isoliertwurden, nicht jedoch die gesamte gesunde Bevölkerung. Dennoch haben die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsident/innen der Länder seit März 2020 den Menschen, der Wirtschaft, KunstundKultur, den Schulen, den Universitäten und weiteren Einrichtungen die massivsten Beschränkungen auferlegt, die das Land je gesehen hat. Als Begründung wurde die angeblich rasante Ausbreitung des Virus, die damit verbundene angeblich hohe Todesgefahr und die Überlastung des Gesundheitssystems genannt, die durch das SARS-CoV-2-Virus ausgehe.
Verfassungswidrigkeit der Corona-Maßnahmen
Die von den Landesregierungen nahezu jede Woche neu erlassenen Corona-Verordnungen sind verfassungswidrig, der zweite Lockdown seitdem 2. November 2020 ist grob verfassungswidrig und grundrechtswidrig. Denn die Landesregierungen sind zu einer solchen massiven Beschränkung von Grundrechten ausdrücklich nicht befugt. So stellt schon das Infektionsschutzgesetz keine ausreichende Rechtsgrundlage für landesweite Lockdown-Maßnahmen dar. Darüber hinaus gilt für solche weitreichenden Maßnahmen aufgrund der Gewaltenteilung grundsätzlich der sogenannte Parlamentsvorbehalt. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber selbst (also der Bundestag bzw. die Landtage) entsprechende Gesetze erlassen müssen und nicht etwa die Regierungen auf Basis von Verordnungen handeln dürfen. Allerdings sieht das Grundgesetz auch insoweit erhebliche Grenzen vor und verbietet eine Lahmlegung der Gesellschaft und der Wirtschaft, sowohl bundesweit, als auch landesweit als auch regional. Denn selbst im Kriegsfall, der hier nicht vorliegt, dürfte das Grundgesetz nicht so fundamental außer Kraft gesetzt werden, wie wir dies erstmalig erleben, Art. 115 a ff. GG. Auch der Bundestag darf folglich solche Maßnahmen nicht beschließen!
Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und die Menschenwürde
Das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und das darin verankerte Prinzip der Verhältnismäßigkeit verpflichten den Staat – und damit auch den Bundestag als Gesetzgeber – zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nur solche Maßnahmen zu ergreifen, die überhaupt geeignet sind, den angestrebten Zweck zu erreichen. Außerdem müssen unter mehreren geeigneten Mitteln die am geringsten belastendenMaßnahmen ergriffen werden (Prinzip der Erforderlichkeit). Vor allem müssen die hierdurch herbeigeführten Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zwecken stehen, sie müssen also zumutbar sein. Außerdem erfordert das Rechtsstaatsprinzip und das in Art. 1 GG verankerte Recht auf Menschenwürde eine vollständige, sachliche und richtige Darstellung des Infektionsgeschehens. Dies alles passiert jedoch nicht. Vielmehr hören und lesen wir seit Monaten täglich von steigenden Infektionszahlen und davon, dass wir wieder kurz vor einer Katastrophe stünden. Dabei werden der Bevölkerungganz wesentliche Fakten und Erkenntnisse sowohl der Weltgesundheitsorganisation als auch vieler deutscher und internationaler Ärztinnen, Ärzte und Wissenschaftler verschwiegen, obwohl diese Kenntnisse zur Beruhigung der Menschen und zur Entspannung der Situation beitragen würden.
Was uns die Regierungen und das RKI verschweigen

