Deutschlands neues Rechtsverkürzungs-Gesetz

Gastautor / 25.08.2020 /
Von Justus Lex.
„Von der Öffentlichkeit relativ unbemerkt, hat die Bundesregierung am 12. August 2020 einen Gesetzentwurf über ein „Investitionsbeschleunigungsgesetz“ verabschiedet und dem Bundestag im Gesetzgebungsverfahren zugeleitet. Durch das Gesetz sollen Investitionen in Infrastruktur-Projekte erleichtert werden. Zu diesem Zweck sollen mehrere, bereits bestehende Gesetze geändert werden.
Sofern dieses Investitionsbeschleunigungsgesetz in der Entwurfsform als Gesetz verabschiedet wird, wird es weitreichende, äußerst negative Folgen für Eigentümer von Grundstücken und Häusern haben, in deren Nähe neue Windkraftanlagen gebaut werden sollen.
In dem genannten Rahmen (Haus- und Grundstückseigentümer, in deren Nähe eine neue Windkraftanlage errichtet werden soll) sind folgende beabsichtigte Änderungen von Bedeutung:
Das Bundesimmissionsschutzgesetz soll einen neuen § 63 erhalten, in dem es heißt: „Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung“.
Darüber hinaus soll § 48 VwGO dahingehend geändert werden, dass in Zukunft für Klagen betreffend die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern die Oberverwaltungsgerichte als erste Instanz zuständig sein sollen.
Was bedeutet das alles jetzt für den Bürger?
Im praktischen Ergebnis bedeutet es, dass der einzelne Grundstücksnachbar keine realistische Möglichkeit mehr hat (sondern nur noch eine theoretische), gegen eine solche Windkraftanlage gerichtlich vorzugehen.“ (…)
(Hervorhebungen GB)


https://www.achgut.com/artikel/deutschlands_neues_rechtsverkuerzungs_gesetz

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