Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.06.2020
– 1 K 3722/18 E –
„Auch Samenspende als Teil der Behandlung erstattungspflichtig
Kosten für die künstliche Befruchtung einer Frau können zu steuerlich abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen führen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Frau verheiratet ist oder in einer festen Beziehung lebt. Dies hat das Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24. Juni 2020 entschieden.
Bei der im Streitjahr 40 Jahre alten Klägerin, die zu ihrem Beziehungsstatus keine Angaben macht, wurde eine krankheitsbedingte Fertilitätsstörung (Unfruchtbarkeit) festgestellt. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie Kosten für eine Kinderwunschbehandlung in Höhe von ca. 12.000 €, worin auch Aufwendungen für eine Samenspende enthalten sind, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass solche Kosten nur bei verheirateten oder in einer festen Beziehung lebenden Frauen abzugsfähig seien.“ (…)
https://www.kostenlose-urteile.de/FinG-Muenster_1-K-372218-E_Aufwendungen-fuer-kuenstliche-Befruchtung-auch-fuer-alleinstehende-Frau-als-aussergewoehnliche-Belastung-abziehbar.news29039.htm
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