Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine wegen des Bürgerkriegs geflohene Syrerin, die in ihrer Heimat nicht individuell verfolgt worden ist, in der Bundesrepublik Deutschland lediglich so genannten subsidiären Schutz beanspruchen kann. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.
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