Die reaktionären Implikationen der deutschen Religionsauffassung

Segen und Alibi für die Etablierung der islamischen Herrschaftskultur

Von Hartmut Krauss

„Deutschland wird sich daher eines Morgens auf dem Niveau des europäischen Verfalls befinden, bevor es jemals auf dem Niveau der europäischen Emanzipation gestanden hat. Man wird es einem Fetischdiener vergleichen können, der sich zusätzlich die schwerwiegenden Krankheiten des Islam eingehandelt hat, während er noch an den Krankheiten des Christentums siecht.“
(Aktualisiertes Zitat von Karl Marx aus: Zur Kritik der Hegelschen Rechtsphilosophie. Einleitung, MEW Band 1, S. 387.)

Vorbemerkung
Im ersten Teil des vorliegenden Textes skizziere ich kurz und unvollständig einige relevante Aspekte der sozialhistorischen Herausbildung des deutschen Religionsdiskurses, der zum einen die verfassungswidrige Privilegierung religiöser gegenüber nichtreligiösen Weltanschauungen sanktioniert und zum anderen die durchgreifende Trennung von Staat und Religion bis heute nachhaltig blockiert.
Im zweiten Teil setze ich mich mit den Grundthesen des rechtswissenschaftlich argumentierenden Buches von Karl Albrecht Schachtschneider „Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam“ auseinander.

Zwischen Aufklärungsfeindschaft und erzwungener Anpassung. Zur reaktionären Erblast des deutschen Religionsdiskurses
Ein zentrales Prinzip der europäischen Aufklärung im Allgemeinen sowie der Französischen Revolution im Besonderen kommt in ebenso knapper wie klarer Form in Artikel 10 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26 August 1789 zum Ausdruck:

„Niemand soll wegen seiner Anschauungen, selbst religiöser Art, belangt werden, solange deren Äußerung nicht die durch das Gesetz begründete öffentliche Ordnung stört.“

Bei näherer Betrachtung enthält die Aussage folgende normativen Implikationen:
1. Es gibt – entgegen dem nihilistischen Liberalismus – keine absolute (grenzenlose) weltanschauliche Äußerungs- und Ausübungsfreiheit. Diese steht vielmehr unter dem Vorbehalt, die neue „moderne“ (postfeudale) öffentliche Ordnung, die Freiheit, Gleichheit und zwischenmenschliche Solidarität begründen soll, nicht zu stören bzw. negativ zu beeinträchtigen oder gar revidieren zu wollen. „Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit“ bzw. Freiheitsbeschränkung für die Kräfte der Restauration vormoderner Herrschaftsverhältnisse(1).
2. Es gibt – in Anbetracht der Erfahrungen mit der Rolle der christlichen Religion als Machtinstanz feudaler Herrschaftsverhältnisse und Quelle kriegerischer Zwietracht – keine Privilegien mehr für „Anschauungen religiöser Art“. Religiöse und nichtreligiöse (säkular-humanistische, atheistische etc.)Weltanschauungsformen sind fortan gleichgestellt. Eine spezifische „Religionsfreiheit“ jenseits und zusätzlich zur ohnehin kodifizierten Weltanschauungsfreiheit im Rahmen der neuen „modernen“ öffentlichen Ordnung ist überflüssig.

Konstitutiv für die europäische Moderne war demnach die revolutionäre Brechung der absoluten Vormachtstellung der christlich-religiösen Instanzen als Träger gesellschaftlicher Deutungs- und Normierungshoheit sowie als zweite Säule der feudalen Herrschaftsordnung (Adel und Klerus als feudale Herrschaftsgewalten). Allerdings wurde diese herausragende Errungenschaft im Fortgang der bürgerlich-kapitalistischen Gesellschaftsentwicklung wieder partiell „zurück geschnitten“ und aufgeweicht bzw. der sich verändernden Interessenlage im Wandlungsprozess des antifeudalen Bürgertums zur kapitalistischen Bourgeoisie angepasst:
Aus der Perspektive des antifeudalen Bürgertums ist die mittelalterlich feudale Theologie (a) insofern hinderlich, weil sie die Entwicklung der Naturwissenschaft und damit auch die Entwicklung der Produktivkräfte als zentrale ökonomische Ressourcen blockiert. Zudem ist sie (b) ideologischer Ausdruck der politischen (absolutistischen) Herrschaft der Feudalgewalten und blockiert auch in dieser Hinsicht die freie Entfaltung der Bourgeoisie. Andererseits ist die ‚Religion’ aber auch (c) für das zur Herrschaft gelangende Bürgertum unverzichtbar als Instrument ideologischer Herrschaftssicherung bzw. als hegemoniales Mittel zur herrschaftskonformen Zurichtung der nun anwachsenden Klasse der Lohnabhängigen. Deshalb fordert das Bürgertum nicht etwa negative, sondern positive „Religionsfreiheit“, das heißt freie Interpretation der heiligen Schriften nach ihren subjektiven Klasseninteressen und -bedürfnissen. Entsprechend ging es dem postrevolutionären Bürgertum nicht um die Überwindung der Religion, sondern nur um die Brechung des prämodern-kirchlichen Deutungs- und Normierungsmonopols als Kernmerkmal der Feudalgesellschaft und damit zugleich um die Zurückdrängung der Vorherrschaft des Glaubens über die Vernunft.“ (…)

„Nach 1945 wurden die wesentlichen Bestimmungsmerkmale der restaurativen bzw. antiaufklärerisch-revisionistischen deutschen Religionsauffassung in das vorherrschende westdeutsche „Verfassungsdenken“ eingeschleppt und dieser christentumszentrierte (staatskirchenrechtliche) Diskurs in neuerer Zeit obendrein auf den Islam übertragen.
Im Einzelnen sind hier zusammenfassend folgende belastenden Diskursaspekte anzuführen:
1) Die (Re-)Privilegierung religiöser gegenüber nichtreligiösen Weltanschauungen und Weltanschauungsgemeinschaften (Verletzung des Gleichberechtigungsprinzips).
2) Die Fixierung des Vorurteils, demzufolge die Obhut und Pflege der Moral das Stammgebiet der religiösen Akteure und Institutionen sei(9).
3) Die mechanistische (zusammenhangsblinde) Illusion, die von einer klaren Trennbarkeit der rituellen/kultischen/spirituellen (jenseitsorientierten) und weltlich-normativen (diesseitsorientierten) Dimension des Religiösen ausgeht.

Vor diesem Hintergrund sind die – gerade auch im Kontext der Islamdebatte – immer lauter werdenden Rufe nach voraussetzungsloser/ungeprüfter „Religionsfreiheit“ als ernstzunehmende Drohungen bzw. Kampfansagen gegen Grundprinzipien der kulturellen Moderne aufzufassen, wohingegen allein schon die Kritik am Missbrauch der „Religionsfreiheit“ (als Vehikel für die Implementierung islamischer Herrschaftskultur) neuerdings als „Aufklärungsfundamentalismus“ denunziert wird.
Dabei ist festzustellen, dass „Religionsfreiheit“ oftmals im Sinne des nihilistischen Liberalismus(10) als grundsätzlich nicht hinterfragbares Dogma gesetzt und ohne Kriterien gewährt wird. Auf dieses Weise soll von vornherein eine kritische Analyse und Bewertung religiöser Weltanschauungen im Hinblick auf ihre Grund- und Menschenrechtsvereinbarkeit ausgeschlossen werden, wobei sich die „Staatsvertreter“ gern das Mäntelchen der „weltanschaulichen Neutralität“ überstülpen, ohne aber ihr verborgenes Interesse an der faktischen Privilegierung religiöser Weltanschauung preiszugeben. Damit vollzieht der spätmoderne Verfassungsstaat tendenziell seine Selbstentmachtung als aktiver Garant und Beschützer der Grund- und Menschenrechte. Denn für den säkular-demokratischen Rechtsstaat müsste die Prämisse gelten, dass die religiösen Glaubenssysteme innerhalb der säkular-demokratischen ‚Moderne’ nur in einer Form akzeptiert werden können, in der die Grund- und Menschenrechte nicht verletzt werden. Aus diesem Grunde ist eine kritische Bewertung der rituellen und normativen Grundgehalte der jeweiligen Religion unverzichtbar. Insofern rituelle und normative Religionsaspekte mit Grund- und Menschenrechten kollidieren bzw. diese verletzten, muss das Recht auf positive Religionsfreiheit im Sinne einer konsequenten Prioritätssetzung eingeschränkt werden, d. h. der Grundsatz gelten: „Grund- und Menschenrechte vor positiver Religionsfreiheit“. Deshalb kann es auch keine absolute bzw. unbeschränkte ‚Religionsfreiheit’ geben und etwa zugelassen werden, dass bestimmte Gruppen ihr gesamtes Verhalten an den Lehren eines Glaubens ausrichten, der in wesentlichen Aussagen und Vorschriften elementaren Grund- und Menschenrechten widerstrebt.

Hervorzuheben ist aber auch, dass ‚Religionsfreiheit’ historisch-genetisch zunächst einmal insbesondere auch ‚negative Religionsfreiheit’, d. h. Freiheit von herrschaftlich verordnetem und lebensweltlich vermitteltem und überwachtem Glaubenzwang sowie Freiheit von religiös-weltanschaulicher Bevormundung bedeutet. Die revolutionäre Errungenschaft besteht hier darin, die Möglichkeit als Freigeist, Atheist, Religionsloser etc. unangefochten, repressionsfrei und gleichberechtigt leben zu können, als „Normalität“ erst einmal erobert, durchgesetzt und abgesichert zu haben(11). So „leitet die revolutionäre Entchristianisierung ein neues Verhältnis zwischen Glauben und Unglauben ein. Seit der (Französischen, H. K.) Revolution konnte jedermann feststellen, dass der Unglaube nicht mehr wie eine schändliche Krankheit verborgen zu werden braucht, dass man sich sogar zu ihm bekennen, in aller Öffentlichkeit als Atheist leben und dennoch ein gewöhnlicher Mensch sein kann. Jeder kann sich also seinem Unglauben gemäß verhalten, ohne sich schuldig zu fühlen. Außerdem können die Ungläubigen einander zählen, unterstützen und beistehen. Man zögert weniger, sich als Atheist zu bezeichnen“ (Minois 2000, S. 476f.) Die gesellschaftlich-rechtliche Gleichberechtigung von Atheisten und Religionsfreien ist folglich nicht etwa das evolutionär-sanftmütige Resultat eines allmählichen christlichen Umdenkungsprozesses, sondern das Resultat harter revolutionärer Kämpfe gegen die absolute Herrschaft von Feudaladel und christlichen Machtinstanzen.

Die ideologische Überstrapazierung der Religionsfreiheit und die Grundgesetzwidrigkeit des Islam

Karl Albrecht Schachtschneider vermittelt in seiner rechtswissenschaftlichen Abhandlung „Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam“ drei konstitutive Einsichten, die generell einer wissenschaftlich ernst zu nehmenden Behandlung des Islamthemas zugrunde liegen:
1) Im Zuge der Aufklärung, der Französischen Revolution und der sich daran anschließenden Modernisierungsprozesse wurde dem christlich-religiösen Staat in Europa das Ende bereitet. Damit verlangt jetzt das staatlich gesetzte Recht (und nicht ein wie auch immer beschaffenes „göttliches Recht“) allgemeine und vorrangige Verbindlichkeit und duldet keine gegenläufigen höchsten Verbindlichkeiten. D. h.: Unter den Bedingungen der europäischen Moderne muss religiöses Handeln diesen gesetzlichen Rahmen und die darin enthaltene Priorität akzeptieren.
2) Da der Islam in seinem Herrschaftsraum keine vergleichbare Gültigkeitseinschränkung hat hinnehmen müssen, kollidiert das ihm untrennbar eingeschriebene vormoderne Normenkonzept zwangsläufig mit der europäischen Verfassungs-, Rechts- und Lebensordnung. („Der Islam anerkennt die Säkularität von Religion und Politik/Staat nicht“.). Das bedeutet konkret: Der Islam kann in Europa nicht wie in einem islamischen Land gelebt werden. „Die Gesetze lassen das nicht zu.“ (S. 5).
3) Die deutsche Dogmatik der Religionsfreiheit krankt an ihrer einseitigen Fixierung auf das Christentum sowie an der Verkennung der islamischen Wesensspezifik(12). Ihr Grundfehler ist die unbedachte Übertragung der dem postaufklärerischen Christentum aufgenötigten Eigenschaftsform auf den Islam. Hinzu kommt eine willkürliche Überstrapazierung der (positiven) Religionsfreiheit gegenüber anderen Grundrechten und damit tendenziell eine revisionistische Umkehrung der säkular-demokratischen Verbindlichkeiten (siehe 1).“ (…)

Fazit
Der Islam in seiner orthodoxen Grundgestalt (und nicht erst in seiner islamistisch radikalisierten Form) verkörpert eine religiös artikulierte totalitäre Weltanschauung und Herrschaftslehre, die der säkular-demokratischen Gesellschafts- und Lebensordnung feindlich entgegensteht und auf ein Gemeinwesen ohne Freiheit und individuelle Grundrechte abzielt. Die religiöse Bedeutungsarchitektur und Artikulationsweise dieser Weltanschauung ermäßigt keinesfalls ihren grund- und menschenrechtswidrigen (totalitären) Grundcharakter. Eher verschärft der religiöse Artikulationsmodus den totalitären Charakter, indem er ihn als „gottgewollt“ inszeniert und legitimiert.
Da der deutsche Staat, seine zentralen Instanzen bis hin zum Bundesverfassungsgericht sowie die erdrückende Mehrheit der politischen Klasse im Rahmen des anachronistischen nationalen Religionsdiskurses den totalitären Grundcharakter des Islam nicht nur verkennen, sondern a) die Etablierung und Expansion der islamischen Herrschaftskultur systematisch fördern und b) islamkritisch-bürgerschaftliches Engagement ebenso systematisch diskriminieren , steht im Grunde bereits Art. 20 Abs. 4 GG auf der Tagesordnung. Nämlich „das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“  (Hervorhebungen GB)


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