Die »Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam«

Hans Zirker

„Vorüberlegungen
Wo es im Gespräch zwischen Muslimen und Christen um das Thema der Menschenrechte geht, kann man nicht neben eine Erklärung islamischer Menschenrechte zum Vergleich und zur Diskussion ein entsprechendes christliches Dokument stellen, weil es ein solches nicht gibt. Höchst bedeutsam ist
in diesem Zusammenhang zwar die „Erklärung über die Religionsfreiheit“ des Zweiten Vatikanischen Konzils1; aber sie ist inhaltlich auf ein einzelnes Element begrenzt und eine Äußerung nur der katholischen Kirche. Darüber hinaus liegen zwar aus den verschiedenen Kirchen auch weiter gefasste Stellungnahmen zu den Menschenrechten vor; aber sie wollen selbst gerade keinen eigenen Katalog von Menschenrechten aufstellen; ihr Bezugspunkt ist in erster Linie die „Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte“ der Vereinten Nationen von 1948. Diese ist zwar in vielem von Erfahrungen der westlichen Welt geprägt, damit auch von der Geschichte des Christentums; doch wurde sie von vielen nichteuropäischen, auch islamisch geprägten Staaten mitunterzeichnet (einer der wenigen Staaten, die sich der Zustimmung enthielten, war Saudi-Arabien) und versteht sich selbst als eine politische Willenserklärung, die über alle religiösen und weltanschaulichen Begründungen hinausreicht und das Ideal bekundet, für das alle Staaten einstehen sollten. Eine Willenserklärung ist aber noch keine Rechtsordnung. Entscheidend ist, wie sie in den einzelnen Staaten in die Verfassungen und Gesetze über
tragen wird. Außerdem ist zu beachten, welche Staaten die spätergeschaffenen internationalen Instrumente zur Durchsetzung der Menschenrechte anerkannt haben (u.a. die Verträge über bürgerliche und politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, die Konventionen gegen die Diskriminierung der Frau von 1980, gegen die Folter 1984, über den Schutz der Rechte der Kinder von 1989).“  (…)
„Dabei weiß ich, dass die Kairoer Erklärung über die Menschenrechte im Islam grundsätzlich nur eine neben anderen ist 3, nach muslimischem Verständnis Menschenwerk,auch wenn sie sich auf die Prinzipien des Koran beruft. Sie könnte missglückt sein, ohne dass dafür der muslimische Glaube haftbar gemacht werden müsste – sie könnte z.B. die muslimischen Prinzipien verfehlen, könnte etwas
für allgemeingültig erklären, was es nicht ist, könnte den Koran in einer Weise interpretieren, die von vielen Musliminnen und Muslimen nicht geteilt wird.4″  (…)
Zum weiteren Text:


https://duepublico.uni-duisburg-essen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-14569/is_menschenr.pdf
sowie ergänzend – mit Literaturangaben:
https://de.wikipedia.org/wiki/Hartmut_Krauss

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