Ziviler Ungehorsam und Art. 20 GG

Von Anna-Lena Dießelmann & Clemens Knobloch
„Entweder ist die allgegenwärtige Postdemokratie-Diagnose blühender Unsinn oder es ist vollkommen unverständlich, dass niemand gegen die marktkonforme Schrumpfdemokratie mit den Mitteln des zivilen Ungehorsams zu Felde zieht. Wenn die Diagnose stimmt, ist ziviler Ungehorsam weit mehr als eine exotische Option. Es ist dann nämlich der Artikel 20 des Grundgesetzes, der in den Blick rückt. Auch das Demokratieprinzip gehört zu den so geschützten Grundrechten. Exemplarische Regelverletzungen, öffentlich begangen mit dem Ziel, die Recht- und Verfassungsmäßigkeit politischer Entscheidungen und Aktionen zu überprüfen – das ist der harte Kern des zivilen Ungehorsams. Historiker sollten wissen, dass so gut wie alle Errungenschaften der Demokratie (vom Streikrecht über das Wahlrecht bis zur rechtlichen Gleichstellung der Schwarzen in den USA) nicht von Parlamenten gewährt, sondern durch zivilen Ungehorsam erkämpft worden sind.
Dass es sich beim Recht auf zivilen Ungehorsam um eine Art Gewissensprivileg des einzelnen Bürgers (analog etwa dem Recht auf Verweigerung des Kriegsdiensts) handele, hat Hannah Arendt (1986) bereits ausführlich und schlüssig widerlegt. Das Gewissen ist privat, ihm geht es einzig um das „Heil“ des Selbst, der zivile Ungehorsam verweist ganz im Gegensatz dazu auf den öffentlichen und politischen Charakter eines Problems. Ziviler Ungehorsam zielt gegen die klandestine Aktion, die Absprache im Hinterzimmer, die Verlegung folgenreicher Entscheidungen in informelle und demokratisch nicht legitimierte Zirkel, die Drapierung interessierter Machtentscheidungen als „Sachzwänge“, kurz: gegen alles, was die Demokratie zur Postdemokratie macht, aber offenbar die lethargische Öffentlichkeit viel weniger aufregt, weil sie es für „normal“ nimmt. Diese Diskrepanz wird durch zivilen Ungehorsam skandalisiert. Je mehr die faktische Ausübung der Macht sich in postdemokratische Räume zurückzieht, desto mehr wird ziviler Ungehorsam zum „Leuchtturm der Demokratie“ (Peter Grottian).“ – Weiterlesen:

Ziviler Ungehorsam


Die Postdemokratie-Diagnose von Colin Crouch kann – und muß – um die des Staatsfeminismus  erweitert werden. Der Staatsfeminismus ist offensichtlich ein integrales Moment postdemokratischer Prozesse, die das Grundgesetz fortschreitend aushöhlen.
Auf solche Prozesse läßt sich der Art 20 Grundgesetz anwenden:

Art 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere
Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung
sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

 
 

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