Paul-Hermann Gruner über das nötige Ende der Bevorzugungspolitik für Frauen – auch in Hochschulen und Universitäten

“ Seit den späten sechziger Jahren ging es daher im öffentlichen Verständnis um die volle Gleichberechtigung der Frau. Dieser Prozess ist abgeschlossen. Gleichberechtigung ist zumindest in Europa keine Frage und keine Aufgabe mehr. Sie ist erreicht.
Es geht im Geschlechterdiskurs nun im weitesten Sinne um die Herstellung von Geschlechterdemokratie. Es geht um Gleichverpflichtung und Gleichbehandlung  und damit Gleichwertigkeit.“

http://www.streitbar.eu/aufsatz_gruner.html
Mein Kommentar:  Es kann und darf nicht darum gehen, Frauen zu privilegieren, indem Männer diskriminiert werden. Der Pool an öffentlichen Stellen ist nach unserer Verfassung k e i n e Verteilungsmasse, auf die nach nach einer simplen aber in diesen Kreisen beliebten feministischen Regel (z. B. mit 50%) zugegriffen werden könnte, sondern zu allen Stellen soll gemäß Art. 3 (3) GG ein offener,  diskriminierungsfreier  Zugang bestehen, und die Stellenvergabe soll nur nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen erfolgen (Art. 33 (2) GG).  Das ist in sich vernünftig, weil nur in Anwendung dieses Prinzips zumindest in der Tendenz gewährleistet werden kann, dass die gesellschaftlichen Funktionen von tatsächlich befähigten Personen ausgeführt werden –  und nicht etwa von Vettern oder Basen.
Fragen Sie sich doch einmal, ob Sie sich nach Verdrängung des Qualifikations- und Leistungsprinzips durch das Proporzprinzip (der Gleichstellungspolitik) – zum Beispiel für Mediziner –  hierzulande noch operieren lassen würden, oder ob sie dafür ein Land vorziehen würden, in dem sich diese Verdrängung  nicht vollzogen hat.
Das im Widerspruch zum Qualifikations- und Leistungsprinzip stehende Proporzprinzip (hier: der Gleichstellungspolitik) wird damit vom GG ausdrücklich zurückgewiesen. Eine statistische Ungleichverteilung, auf die immer wieder verwiesen wird,  ist k e i n  Mangel an Gleich b e r e c h t i g u n g und k e i n „Nachteil“ im Sinne des Art. 3 (2) Satz 2, sondern schlicht ein Denkfehler. Denn eine Norm im Hinblick auf Ergebnisse ist dem Grundgesetz aus sehr guten Gründen fremd, und deshalb kann sich niemand darauf berufen. Es gibt ein Grundrecht auf gleiche Zugänge und gleiche Chancen und damit zugleich ein Recht, nicht diskriminiert zu werden, aber es gibt kein Recht auf Beförderung, Karriere und Erfolg – weder für Männer, noch für Frauen. Genau das aber ist es, was die Gleichstellungspolitik bzw. richtiger Frauenprivilegierungspolitik  impliziert. Daher gibt es verfassungsrechtlich auch keinerlei normativen Vorgaben im Hinblick auf die Ergebnisse von Qualifikations-, Arbeits-, Leistungs- und Wettbewerbsprozessen, und es kann sie auch gar nicht geben, ohne zu Art 33 (2) in offenen und direkten Widerspruch zu geraten. Die Gleichstellungspolitik ist daher ein Versuch, dieses nicht vorhandene Recht nur für Frauen der Verfassung politisch-praktisch unterzuschieben. Ist das etwas anderes als eine Rechtsbeugung in großem Stil?
Nur auf der Ebene der „einfachen Gesetze“  finden sich tatsächlich mehrere „Gleichstellungsgesetze“ oder Gesetze, die sich teilweise auf einen angeblichen „Gleichstellugsauftrag“ beziehen, der allerdings nicht dem Grundgesetz entstammen kann, weil er dort weder vorkommt noch überhaupt vorkommen kann.
Ein Beispiel hierfür ist das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) von 2002.  Mindestens fraglich ist daher, ob diese Gesetze überhaupt verfassungskonform sind.

Art 3
 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat
und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt
werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Art 33
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem
öffentlichen Amte.

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