06.06.2024
Mannheim: die feige Reaktion der Politik
Von Sabine Beppler-Spahl
Die Messerattacke vom vergangenen Freitag in Mannheim hat die unerträgliche Feigheit vieler unserer Politiker gegenüber dem Islamismus offenbart.
https://www.novo-argumente.com/artikel/mannheim_die_feige_reaktion_der_politik
Kommentar GB:
Aus der Sicht nicht nur von (a) engagierten Islamzugehörigen, sondern ebenso von (b) Islamophilen und (c) von politisch bedeutsamen Islamkollaborateuren ist nicht der Islam das Problem, sondern die Islamkritik, hier in Gestalt einer praktischen Aktion auf den Plätzen der Städte. Deshalb fragt sich, ob es sich hier tatsächlich um „Feigheit“ handelt, und nicht einfach um Kollaboration mit dem Islam. Hierzu:
Das Netzwerk der Islamkollaboration und proislamischen Meinungsmanipulation in Deutschland
Der Islam als grund- und menschenrechtswidrige Weltanschauung
Feindbild Islamkritik
In diesen – erweiterten – Zusammenhang gehört ebenso das folgende Thema:
Im Zweifel für die Meinungsfreiheit
von Dr. Max Kolter
Ist der Slogan als Volksverhetzung oder Hamas-Symbol strafbar? Die Verwaltungsgerichte sind sich uneins. Nun entscheidet erstmals eine Strafkammer am Landgericht, verneint eine Strafbarkeit – und übt Kritik am Bundesinnenministerium.
„Keine propalästinensische Parole steht so sehr im Fokus strafrechtlicher Debatten und der Strafverfolgung wie „From the River to the Sea, Palestine will be free“. Ihre Bedeutung ist umstritten: Soll dazu aufgerufen werden, Israel auszulöschen – mitsamt seinen Bewohnern? Oder kann der Ruf nach „Befreiung“ Palästinas auch die Hoffnung auf Gleichberechtigung von Juden, Muslimen und Arabern auf dem gesamten Territorium zwischen Jordan und Mittelmeer ausdrücken – ohne damit etwas über die Mittel zur Erreichung dieses Ziels zu sagen?
Von der Antwort auf diese Frage hängt die Strafbarkeit ab. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit die günstigste, nicht fernliegende Deutungsmöglichkeit zugrunde zu legen ist, ging man vor dem 7. Oktober überwiegend von der Straflosigkeit aus. Für eine Volksverhetzung fehlt es zudem regelmäßig am Inlandsbezug der Äußerung. Wer die Parole unmittelbar nach dem mörderischen Terrorangriff der Hamas auf Israel skandierte, musste damit rechnen, wegen Billigung schwerer Straftaten nach § 140 Strafgesetzbuch (StGB) verfolgt zu werden. “ … „(…)“
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/lg-mannheim-5qs4223-from-the-river-to-sea-straflos-hamas-kennzeichen/
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