Islamische Herrschaftsstrategie unter den Bedingungen westlicher Vorherrschaft

„Der Islam gilt in den vordergründig-oberflächlichen Diskursen, wie sie in der politischen und medialen Öffentlichkeit westlicher Länder zählebig dominieren, gemeinhin und ohne nähere Reflexion als „Religion“. Und als „Religion“ falle der Islam – so die deutsche Version dieser fatalen Fehleinschätzung – unter den Deckungsschutz der Religionsfreiheit gemäß Artikel 4, (1) und (2) Grundgesetz.

Dabei wird in dieser verkürzten und unreflektierten Weise „Religion“ in unserem (europäisch-postaufklärerischen) Alltagsverstand herkömmlich als gesellschaftlich unverbindlicher, nur noch individueller/privater Glaube an die Existenz eines personalen Schöpfergottes angesehen, auf den sich die gläubigen Menschen in jenseitsbezogenen rituellen (gottesdienstlichen) Praktiken beziehen. Doch ist es gänzlich verfehlt, diesen naiv-oberflächlichen Religionsbegriff, wie er sich nach der Überwindung der christlichen Deutungs- und Normierungsherrschaft in Europa entwickelt hat, auf den Islam zu projizieren.

So ist auch im Verständnis des deutschen Grundgesetzes „Religion“ als modernisierte „Privatreligion“ unterstellt, die infolge des revolutionären Säkularisierungsprozesses im Rahmen des Übergangs von der feudalgesellschaftlichen Vormoderne zur bürgerlich-kapitalistischen Moderne keinen absoluten Geltungs- und Gehorsamsanspruch mehr erhebt/erheben kann und von Politik und Recht klar getrennt ist. Ein solches modernes, individualrechtliches Religionsverständnis kann aber nicht unversehens auf den Islam übertragen werden. Denn: „Den Religionswandel des Christentums in Richtung einer Privatisierung der Religion als Folge der Moderne, d. h. die Säkularisierung, lassen selbst liberale Muslime für den Islam nicht zu“ (Tibi 1996, S. 231).“ (…)

 

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