GAM-Newsletter: Erneute proislamische Zurückdrängung der säkularen Demokratie in Deutschland

GAM-Newsletter – 02.02.2023

02. Februar 2023

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GAM-Newsletter 02.02.2023:

Erneute proislamische Zurückdrängung der säkularen Demokratie in Deutschland

Bundesverfassungsgericht urteilt gegen weltanschauliche Neutralität und verteidigt das Tragen des islamischen Kopftuchs im Schuldienst

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

„Das Land Berlin darf Lehrerinnen nicht pauschal das Tragen von Kopftüchern verbieten.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde des Landes Berlin gegen ein entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.“

Das Justizsystem im Allgemeinen und das Bundesverfassungsgericht im Besonderen ist fester Kernbestandteil des proislamischen Herrschaftskartells in Deutschland. Letzteres wirkt wiederholt gezielt gegen die konsequente Trennung von Staat und religiöser Weltanschauung, protegiert das Vordingen islamischer Herrschaftskultur in Deutschland und verletzt nicht nur das Neutralitätsgebot, sondern tritt mit seiner Privilegierung religiöser gegenüber religionsfreien Überzeugungen insbesondere die Interessen und Gefühle der wachsende Masse von Atheisten, Agnostikern und konfessionsfreien Menschen mit Füßen.

Mit ihrem pauschalen und unaufgeklärten Dogma „Islam=Religion=Religionsausübungsfreiheit“ verkennen die Richter zum einen den Tatbestand,

dass der Islam nicht einfach „eine Religion“ ist, sondern eine grund- und menschenrechtswidrige Weltanschauung mit einem expliziten Normen- und Rechtssystem, das nicht nur mit den Prinzipien einer säkular-demokratischen Grund-und Lebensordnung unvereinbar ist, sondern dieser grundsätzlich feindschaftlich gegenüber steht.

Zudem verkennt die Justiz, dass das Kopftuch nicht einfach ein unschuldiges „religiöses Symbol“ ist, sondern untrennbar zugleich als Abzeichen einer vormodern-rückständigen patriarchalischen Sozialmoral sowie als Zeichen der Verachtung gegenüber der nichtmuslimischen Kultur der Ungläubigen fungiert. Angesichts der staatsterroristisch-mörderischen Erzwingung des Kopftuchtragens wie im Iran ist diese Urteilspraxis darüber hinaus schlichtweg als absolut instinktlos und skandalös zu bezeichnen.

Zur genaueren Kritik der Fehlbestimmung des Islam als „Religion“ sowie zur Konstitution des Islam als religiöse Herrschaftsideologie siehe:

http://www.gam-online.de/text-patriarchalischen%20Normenordnung.html

http://www.gam-online.de/text-Der%20Islam%20als%20religi%C3%B6se%20Herrschaftsideologie.html  „

Mit freundlichen Grüßen,

Karin Vogelpohl

Vorstand GAM e. V.


marianne  Gesellschaftfürwissenschaftliche

   Aufklärung und

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[ Anmerkung: Hervorhebungen – s.o. – GB ]

 

inhaltlich mit Bezug auf:

 

„BAG-Urteil zu Kopf­tüchern an Schulen bleibt bestehen

Nach Ansicht des BAG darf das Land Berlin muslimischen Lehrerinnen nicht pauschal verbieten, ein Kopftuch zu tragen. Eine Verfassungsbeschwerde des Landes dagegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Es bleibt dabei: Das Land Berlin darf Lehrerinnen nicht pauschal das Tragen von Kopftüchern verbieten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde des Landes Berlin gegen ein entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht zur Entscheidung angenommen. Das sei bereits am 17. Januar geschehen, teilte ein Sprecher des Karlsruher Gerichts am Mittwochabend mit (Beschl. v. 17.01.2023, Az. 1 BVR 1661/21). Zuvor hatte die Katholische Nachrichten-Agentur berichtet.

Damit steht das umstrittene Neutralitätsgesetz, in dem auch das Kopftuchverbot verankert ist, in Frage. Es untersagt Lehrkräften und anderen Pädagogen an öffentlichen Berliner Schulen das Tragen religiöser Symbole im Dienst. Das kann ein Kopftuch sein, aber auch ein Kreuz oder eine Kippa.

Bereits im August 2020 hatte das BAG entschieden, dass pauschale Kopftuchverbot für Lehrerinnen im Berliner Neutralitätsgesetz verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass es das Tragen des Kopftuchs innerhalb des Dienstes nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität verbietet. Das hatte das BVerfG schon 2015 klargestellt, in einer Entscheidung die sich auf eine Regelung in Nordrhein-Westfalen bezog.

Einer Muslimin, die wegen ihres Kopftuches nicht in den Schuldienst übernommen worden war, sprach das BAG eine Entschädigung von rund 5.159 Euro nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu, weil sie wegen ihrer Religion diskriminiert worden sei. Es bestätigte damit eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom November 2018, gegen die das Land in Revision gegangen war.“ (…)

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-1bvr1661-21-verfassungsbeschwerde-land-berlin-neutralitaetsgesetz-kopftuch-nicht-angenommen/?utm_econtactid=CWOLT000019535788&utm_crmid=

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