Kein Umgangsrecht für Ex-Partner bei Loyalitätskonflikt des Kindes wegen vehementer Ablehnung des Umgangs durch leiblichen Elternteil Umgangskontakte dienen nicht dem Kindeswohl

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2022
– 18 UF 22/22 –

„Kein Umgangsrecht für Ex-Partner bei Loyalitätskonflikt des Kindes wegen vehementer Ablehnung des Umgangs durch leiblichen Elternteil
Umgangskontakte dienen nicht dem Kindeswohl

Einem Ex-Partner, der nicht der leibliche Elternteil des Kindes ist, steht trotz sozial-familiärere Beziehung kein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB zu, wenn das Kind wegen der vehementen Ablehnung des Umgangs durch das leibliche Elternteil in einem Loyalitätskonflikt ist. In diesem Fall dient der Umgang nicht dem Kindeswohl. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft wurden im Wege der künstlichen Befruchtung zwei Kinder gezeugt und von einer der Partnerinnen ausgetragen und geboren. Bis zur Trennung des Paares im August 2021 übernahm die andere Partnerin in erheblichem Umfang die Versorgung, Betreuung und Erziehung der Kinder. Einige Monate nach der Trennung verweigerte das leibliche Elternteil der Kinder jeglichen Umgang mit der Ex-Partnerin. Hintergrund dessen war die fehlende Aufarbeitung der Trennungsgründe. Die Ex-Partnerin war mit dem Umgangsausschluss nicht einverstanden und beantragte im Eilverfahren die Gewährung von zumindest begleiteten Umgang. Das Amtsgericht Freiburg wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Ex-Partnerin.“ (…)

https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Karlsruhe_18-UF-2222_Kein-Umgangsrecht-fuer-Ex-Partner-bei-Loyalitaetskonflikt-des-Kindes-wegen-vehementer-Ablehnung-des-Umgangs-durch-leiblichen-Elternteil.news31991.htm

sowie, ein ganz anders gelagerter, aber dennoch interessanter Fall, der wegen seiner Begründung möglicherweise für Transsexuelle von Bedeutung sein könnte:

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.07.2022
– L 16 KR 183/21 –

Geringe Körpergröße ist keine Krankheit

Krankenkasse muss Kosten für eine operative Beinverlängerung nicht übernehmen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine geringe Körpergröße keine Krankheit im Rechtssinne ist.

(…)

„LSG bestätigt Rechtsauffassung der Krankenkasse

Demgegenüber hielt die Frau ihre Körpergröße für krankheitswertig, da nur 3 % der Frauen so klein seien. Außerdem hätten jedenfalls die psychischen Auswirkungen sehr wohl Krankheitswert. Im Alltag werde sie behindert durch zu hohe Treppenstufen, Stühle, Waschbecken, Spiegel, Schränkte etc. Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Es hat sich auf die einhellige Rechtsprechung gestützt, wonach bei einer Frau selbst eine Größe von 1,47 m nicht als regelwidriger Körperzustand und damit nicht als Krankheit im Rechtssinne zu bewerten sei. Alltagsschwierigkeiten könne durch Hilfsmittel und ggf. angepasste Wohneinrichtung begegnet werden. Psychische Beeinträchtigungen seien allein mit therapeutischen Mitteln zu behandeln. Denn ansonsten müssten köperverändernde Eingriffe auf Kosten der Allgemeinheit durchgeführt werden, wenn therapeutische Maßnahmen nicht helfen, weil der Betroffene auf den Eingriff fixiert ist. Auch die Ablehnung für bestimmte Berufe könne keine Leistungspflicht der Kasse auslösen.“

https://www.kostenlose-urteile.de/LSG-Niedersachsen_L-16-KR-18321_Geringe-Koerpergroesse-ist-keine-Krankheit.news31990.htm

Tragen Sie sich für den wöchentlichen Medienüberblick - den Freitagsbrief - ein!

Es wird kein Spam geschickt! Erfahren Sie mehr in unserer Datenschutzerklärung.