Religionsgrundrechte – nicht für den Islam

Karl A. Schachtschneider
15. September 2018
(…) „Das Grundgesetz kennt kein Grundrecht der Religionsfreiheit, sondern in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG drei allgemeine Religionsgrundrechte neben der Freiheit des Gewissens, die Freiheit des Glaubens, die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung.
Diese Grundrechte faßt allerdings das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung zu einem Grundrecht der Religionsfreiheit zusammen (BVerfG, st. Rspr., zuletzt E104, 337 (346 f.); 108, 282 (297); auch BVerwGE 94, 82 (83, 88 f., 91); 112, 207 (230)). Es hat sich damit einen eigenen Grundrechtstext geschaffen. Das Gericht stellt diesem Grundrecht, das es als vorbehaltlos, aber wegen der Einheit der Verfassung nicht als schrankenlos ansieht, lediglich andere verfassungsrangige Prinzipien oder Grundrechte Dritter entgegen, mit denen ein schonender Ausgleich gesucht wird (Skizze BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, 2. Oktober 2003, Rdn. 15, DVBl. 2004, 263). Dieser Religionsfreiheit mißt das Gericht Verfassungsrang in der Nähe der unantastbaren Menschenwürde bei. Materiell soll das Grundrecht das Recht schützen, so zu leben und zu handeln, wie die Religion es gebietet, d. h. sein gesamtes Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und den inneren Glaubensüberzeugungen gemäß zu handeln (BVerfG, st. Rspr, zuletzt E 93, 1 (15); 108, 282 (297)).  Dadurch wandelt das Gericht die Grundrechte, welche die religiöse Welt schützen, in ein Grundrecht der politischen Welt. Die vermeintliche Religionsfreiheit ist zur stärksten politischen Bastion des Islam in Deutschland geworden.“ (…)
 

Religionsgrundrechte – nicht für den Islam

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