Österreich: Verfassungsgerichtshof kippt Kopftuchverbot in Volksschulen

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Österreich: Verfassungsgerichtshof kippt Kopftuchverbot in Volksschulen

(…) Das Verhüllungsverbot war eindeutig auf den Islam gemünzt, und das war der juristische Pferdefuß des Gesetzes, in welchem der VfGH erwartungsgemäß einen Diskriminierungstatbestand erblickte. Der Grundfehler in der ganzen Argumentation liegt aber darin, dass der Gesetzgeber den „islamistischen“ Mainstream-Islam als eine Religion wie jede andere betrachtet. Das allerdings ist ein massives semantisches Missverständnis.

Sam Harris hat diesbezüglich den Vergleich mit dem Sport gezogen. Sowohl Minigolf als auch Kickboxen werden semantisch korrekt als Sport bezeichnet. Die Inhalte und Regeln sind aber grundverschieden. Ob eine politisch-religiöse Ideologie, die – wie unter anderen auch Hamed Abdel-Samad und Hartmut Krauss dargelegt haben – noch dazu als grund- und menschenrechtswidrig anzusehen ist, mit anderen Religionen, welche bei aller berechtigten Kritik an ihren Überzeugungen und Positionen doch wesentlich pazifistischer und humaner agieren als die islamische Herrschaftsideologie, hier nach dem Gleichheitsgrundsatz zu behandeln ist, sollte noch sehr intensiv juristisch und auch politisch diskutiert werden. (…)

Kommentar GB:
Aus meiner Sicht wird an diesem Beispiel mit seinem Abstraktions-Denkfehler der inhaltliche Dilettantismus der Rechtswissenschaft und ihrer Anwender exemplarisch deutlich, wenn sie sich nämlich auf eine Realität beziehen, die sie weder kennen noch als solche inhaltlich zu beurteilen in der Lage sind, dann aber dennoch rechtlich urteilen, anstatt sich zuvor inhaltlich hinreichend kundig zu machen.
Der systematisch unterliegende Fehler oder Mangel besteht allgemein formuliert darin, daß die Rechtswissenschaft samt Anwendung als eine beschränkte Normwissenschaft objektiv nicht in der Lage ist und sein kann, ontologische – also inhaltliche – Urteile über Sachverhalte  zu fällen, die außernormativer Art sind, jedenfalls so lange nicht, wie sie sich das notwendige Wissen über solche Felder (state of the art) – hier ist es das Feld des Islam – nicht aneignen oder es gewissermaßen importieren, z. B. durch Fachgutachten, die allerdings auch verstanden werden müssen, und das ist bei komplexen Sachverhalten und nur juristisch gebildeten Laien keineswegs trivial. Daher begibt sich in solchen Fällen jedes Gericht sozusagen auf dünnes Eis.
 
 

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