Ermächtigungsgesetz?

Infektionsschutz kennt keine Grundrechte – es ist noch schlimmer als Sie denken

(…) „De facto obliegt es also der Weltgesundheitsorganisation eine “epidemische Lage von internationaler Tragweite” und damit verbunden, eine von nationaler Tragweite festzustellen, nicht dem Deutschen Bundestag. Hier findet sich die eigentliche Schweinerei, nicht in § 28a, der – zugegebener Maßen – eine Vielzahl von Freiheitsrechten zur freien Disposition der Bundesregierung stellt, und zwar OHNE dass der Bundestag auch nur die Möglichkeit hätte, getroffene Maßnahmen außer Kraft zu setzen. Der WHO, der Weltgesundheitsorganisation wird im Infektionsschutzgesetz die Autorität eingeräumt, eine “epidemische Lage von internationaler Tragweite” festzustellen, die wiederum eine entsprechende Feststellung von nationaler Tragweite durch den Bundestag zur Folge haben MUSS, die wiederum dazu führt, dass § 28a der Bundesregierung und wem auch immer, weitreichende Möglichkeiten zur Beschränkung von Grundrechten der Bürger einräumt. Insofern ist das Infektionsschutzgesetz eine Variante des Notverordnungsrechts der Weimarer Republik, das mit ein wenig demokratischer Mimikry angereichert wurde. Die Möglichkeit, Freiheitsrechte, Grundrechte einzuschränken, ist dieselbe. Die Feststellung einer “epidemischen Lage von nationaler Tragweite” ist eine schwammige Formulierung, die auch Influenza-Wellen umfasst und die Tatsache, dass ausgerechnet der chinesisch unterwanderten WHO eine Definitionsgewalt über die epidemische Lage internationaler” und somit verbindlich (§ 5,2 Infektionsschutzgesetz) nationaler Tragweite zugestanden wird, macht dieses Gesetz nicht nur zu einem Ermächtigungsgesetz auf Zuruf, sondern es degradiert den deutschen Bundestag zu einem Rädchen im epidemiologischen Räderwerk.“ (…)
 

Ermächtigungsgesetz? Infektionsschutz kennt keine Grundrechte – es ist noch schlimmer als Sie denken


und hierzu:
https://www.facebook.com/afdimbundestag/videos/corona-erm%C3%A4chtigungsgesetz-ist-verfassungswidrig/3343332259128127

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