Die dünne rote Linie

Bundestag und -rat boxten heute gegen alle Verfassungsbedenken und Proteste ihr Grundrechtsbeschneidungsgesetz durch. Es geht nicht mehr nur um Corona. Nur Gerichte könnten jetzt noch den Versuch stoppen, die Gesellschaft von oben umzukrempeln

Kommentar GB:
Sehr dringende Leseempfehlung!
Kommentar R. Hascha:

Nur Gerichte könnten jetzt noch den Versuch stoppen, die Gesellschaft von oben umzukrempeln.“

Es ist doch immer wieder frappant zu sehen, wie Menschen der Illusion verfangen sind, die Judikative sei zu autonomen Rechtshandeln fähig, anstatt die Binsenweisheit der herrschaftslegitimierenden Funktion des Rechts anzuerkennen. Sowohl früher, v. a. aber gerade jetzt, wo die Politik immer mehr neototalitäre Züge annimmt, zeigt sich die wirkungsmächtige Einheit der drei Gewalten.  

Dazu liefert das Staatsrecht wieder mal den rechtsdogmatisch-evidenten Beweis:

„Die ´Dritte Gewalt´wirkt als streitentscheidende, vor allem aber auch rechtswahrende und rechtskontrollierende Gewalt an den Reibungs- und Konfliktpunkten zwischen Norm und Lebenssachverhalt. Sie hat den verfassungsverbindlichen Auftrag, in Anwendung der anerkannten juristischen Auslegungsregeln und in der Pflicht zu rational nachvollziehbarer Begründung ihrer Entscheidung, diese Reibungspunkte i.S. des demokratischen Gesetzgebers aufzulösen und den Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten herzustellen. Die Rechtsfrieden sichernde Funktion der Justiz, die vor allem durch fairen und effektiven Rechtsschutz, Streitentscheidung, Öffentlichkeit, Rechtssicherheit, Rationalität, Gleichheit und Gerechtigkeit sowie autoritär erfolgt, ist dabei nicht als bloßer ´Durchsetzungsmechanismus´, sondern als Akzeptanz- und Legitimitätsschaffung zu verstehen, wobei die Richter die Aufgabe von Gesetzeswahrern und nur sehr begrenzt und subsidiär von Rechtsgestaltern besitzen.“

(Katz/Sander: Staatsrecht. Grundlagen, Staatsorganisation, Grundrechte, Heidelberg 2019, S. 286 f., Rd.-Nr.: 549). 

Indirekt wird im letzten Satz auf das Richterrecht verwiesen. Dazu noch ein kurzer Hinweis:

„Der Richter ist zur Rechtsanwendung, nicht zur Rechtsetzung berufen. Rechtsanwendung … erfordert, daß der Richter selbst rechtliche Maßstäbe entwickelt und insoweit rechtsschöpferisch tätig wird. Auf diese Weise entstehen bestimmte Rechtsprechungsgrundsätze, die ständig Anwendung und Beachtung finden und daher als ´Richterrecht´ bezeichnet werden mögen. Der Ausdruck ´Richterrecht´ darf im übrigen nicht irreführen: Während der Gesetzgeber nach seinen Vorstellungen gestaltend tätig werden kann, … hat der Richter vom geltenden Recht auszugehen und dieses bei Lücken und Zweifeln zu ergänzen und zu konkretisieren. Richterrecht kann daher nur im Rahmen des gesetzlichen Rechts entstehen; es kann nur gesetzeskonkretisierendes und gesetzesergänzendes, nicht aber gesetzeskorrigierendes Richterrecht geben. In diese Grenzen ist es aber nicht nur legitim, sondern auch unverzichtbar.“

(Hartmut Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht. München 2009, S. 79 f., Rd.-Nr.: 35) 

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Kommentar Harald Krauss:

„Recht“ ist in wesentlichen Teilen der in Gesetze gegossene politische Wille der herrschenden Klasse/Machtgruppe und dient der Absicherung der vorgängig wie auch immer durchgesetzten (kontingenten) Herrschaftsordnung. (Dabei gibt es Herrschaftsordnungen größerer oder minderer Repression und Exklusion gegenüber den Beherrschten.)

Der juristischen Klasse (und hier insbesondere der Richterschaft) fällt in diesem vorgegebenen Rahmen die funktionsadäquate Anwendung des Rechts im Sinne der Aufrechterhaltung der

(Herrschafts)-Ordnung zu.

Wahrung des „Rechtsfriedens“ = Akzeptanz- und Legitimationsschaffung bedeutet demnach:

Durchsetzung der Herrschaftsordnung/Absicherung gegebener politischer Kräfteverhältnisse gegenüber den Beherrschten unter Wahrung des ideologischen Scheins des Allgemeininteresses. (Die Tarnung von Partialinteressen als Allgemeininteresse ist ein grundlegender Wesenszug des Ideologischen.)

Um den Anschein des Allgemeininteresses zu wahren, sind mitunter (ausnahmsweise) politisch relevante Gerichtsentscheidungen möglich, die dem Allgemeininteresse näher kommen.

Ein interessantes und aktuell brisantes Beispiel:

EuGH verhandelt über Kopftuch am Arbeitsplatz

Das Kopftuch am Arbeitsplatz ist erneut Thema einer mündlichen Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Es geht um die Frage, in welchen Fällen private Arbeitgeber das Kleidungsstück verbieten dürfen. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt und das Arbeitsgericht Hamburg hatten sich an das EU-Gericht gewandt und bitten um eine Gewichtung verschiedener Rechtsgüter wie Religionsfreiheit, Neutralität und Gleichbehandlung. (…)

2017 hatte der EuGH entschieden, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern verbieten können, ein islamisches Kopftuch zu tragen, wenn sie auch alle anderen weltanschaulichen Zeichen untersagen. Gibt es eine solche Regel nicht, müssen Arbeitgeber das Tragen eines Kopftuchs erlauben. Einschränkungen müssen gegebenenfalls Mitarbeiter hinnehmen, die Kontakt mit Kunden haben. (Hervorhebung von mir, H.K.)

https://www.islamiq.de/2020/11/24/eugh-verhandelt-ueber-kopftuch-am-arbeitsplatz/

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