BVerfG: Ras­sis­ti­sche Äuße­rung ist keine Mei­nung

24.11.2020

„Weil er einen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah!“ beleidigt hatte, wurde ein Betriebsratsmitglied gekündigt. Zu Recht, wie das BVerfG entschied. Die Äußerung sei menschenverachtend und keine Meinung.
Ein Mann, der einen dunkelhäutigen Kollegen in einer Betriebsratssitzung mit Affenlauten verhöhnt hat, hat zu Recht die Kündigung erhalten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Verfassungsbeschwerde des Mannes gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu seiner Kündigung nicht zur Entscheidung an (Beschl. v. 02.11.2020, AZ. 1 BvR 2727/19). Der Beschwerdeführer, ein Betriebsratsmitglied, hatte einen dunkelhäutigen Kollegen im Rahmen einer kontrovers abgelaufenen Betriebsratssitzung mit den Worten „Ugah, Ugah!“ betitelt, der ihn wiederum als „Stricher“ bezeichnete.
Dafür erhielt er die außerordentliche Kündigung. Die Arbeitsgerichte erachteten diese aufgrund einer einschlägigen vorhergehenden Abmahnung als rechtmäßig. Der Mann sah sich hingegen in seinem Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Die Arbeitsgerichte hätten seine Grundrechte gegenüber dem Kündigungsinteresse der Arbeitgeberin nicht abgewogen. Man dürfe ihm keine rassistische Einstellung vorwerfen.
Das BVerfG hielt seine Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung schon für unzulässig. Sie wäre aber auch unbegründet, hieß es. Die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen verletzen den Mann nicht in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit.“ (…)
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-1bvr2727-19-kuendigung-rassismus-beleidigung-diskriminierung-menschenwuerde/?utm_medium=email&utm_source=WKDE_LEG_NSL_LTO_Daily_EM&utm_campaign=wkde_leg_mp_lto_daily_ab13.05.2019&utm_source_system=Eloqua&utm_econtactid=CWOLT000019535788
Kommentar GB:
Mag ja alles so sein; aber „wir von der Köterrasse“ wundern uns, und wir haben Grund dazu.

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