Auch die Verleumdung von Islamkritik ist Diskriminierung

 

Erklärung der GAM e. V. zu den „Deutschen Antidiskriminierungstagen“

 
So richtig und unterstützungswert es ist, tatsächliche Diskriminierung, Chancenungleichheit und Ausgrenzung bestimmter Personengruppen anzuprangern, so falsch und ablehnungsbedürftig ist es, wenn das Narrativ der „Antidiskriminierung“ dazu missbraucht wird, um berechtigte und inhaltlich fundierte Kritik an reaktionären und antiemanzipatorischen Weltanschauungsgemeinschaften abzuwehren und zu diskreditieren. Hier schlägt der subjektiv erhobene Anspruch der Antidiskriminierung selbst in Diskriminierung (regierungs-)politisch unliebsamer Einstellungsgruppen um.
Konkret handelt es sich hierbei insbesondere darum, den Islam und seine Träger gegenüber Kritik zu immunisieren und gleichzeitig ein „Feindbild Islamkritik“ als politisch-mediales Abwertungs- und Stigmatisierungsklischee zu installieren. Wer den Islam kritisiert, dessen antisäkularen und menschenrechtsfeindlichen Dogmen und Normen ablehnend gegenübersteht und den Zusammenhang zwischen objektiven Weltanschauungsvorgaben und subjektiven Einstellungen und Handlungen nicht verleugnet, wird als „islamophob“, „fremdenfeindlich“ oder gar als „Rassist“ diffamiert. D.h. hier wird selbst nach allen Regeln der manipulativen Kunst Diskriminierung betrieben und ganz gezielt ein Konzept „gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit“ in die Tat umgesetzt.
Diese antiislamkritische Diskriminierung (mit der Gefahr tendenzieller Kriminalisierung) ist zentraler Bestandteil der herrschaftsstrategischen Errichtung eines ideologischen Gesinnungszuchthaues, in dem sich die Beherrschten einem neuen postdemokratischen Regime unterordnen sollen, unter dessen Zuchtrute nicht nur die Notstandsdiktate der „Klimapolitik“, sondern auch die Vorgaben der aufdringlichen Islamapologetik sowie der pseudomoralischen Rechtfertigung der irregulären Massenimmigration bedingungslos hingenommen werden sollen.
Der reaktionäre Irrsinn der herrschenden proislamischen Antidiskriminierungspropaganda besteht nicht zuletzt darin, dass der Islam selbst eine durch und durch totalitäre Herrenmenschideologie verkörpert sowie auf einem extremen Hass- und Feindbild gegenüber „Ungläubigen“ als Kerninhalt beruht. Dementsprechend könnte man mit Fug und Recht sagen: Der Islam als monotheistisch konstruierte Herrschaftsideologie ist die Mutter aller Ausdrucksformen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit
So erhebt der (von Kopf bis Fuß „politische“) Islam klipp und klar – und zwar ohne jede rationale Anknüpfungsmöglichkeit für hermeneutische Tricksereien oder subjektivistische Auslegungswillkür- den herrschaftlichen Geltungsanspruch, die einzig „wahre“ und überlegene „Religion“ zu sein. Daraus geht dann folgerichtig die kategorische Pflicht zur Islamisierung hervor, also zur weltweiten missionarischen Verbreitung/Durchsetzung des Islam. Sehr klar kommt der islamische Überlegenheits- und Führungsanspruch in Sure 3, Vers 110 des Korans zum Ausdruck:
Ihr (Gläubigen) seid die beste Gemeinschaft, die unter den Menschen entstanden ist (w. die den Menschen hervorgebracht worden ist). Ihr gebietet, was recht ist, verbietet, was verwerflich ist, und glaubt an Gott“. (Paret)
Ungläubige (Polytheisten, Atheisten, Agnostiker, Freidenker etc.), aber auch (konkurrenzreligiöse) Besitzer von monotheistischen Offenbarungsschriften wie Juden und Christen, die sich der Zahlung der Kopfsteuer widersetzen und den Dhimmi-Status ablehnen, haben im Grunde kein Existenzrecht. Denn die Welt ist von Allah für Rechtgläubige geschaffen worden; Ungläubige hingegen sind für die Hölle bestimmt.
Prophet! Führe Krieg gegen die Ungläubigen und Heuchler (oder: Setze den Ungläubigen und Heuchlern heftig zu) und sei hart gegen sie! Die Hölle wird sie (dereinst) aufnehmen, ein schlimmes Ende!“ (Sure 9, Vers 73) (Paret)
Eine angeblich (von Buchari und Muslim) überlieferte Aussage des Propheten Mohammed lautet:
Mir wurde befohlen, die Menschen (arab. an-nas) solange zu bekämpfen, bis sie ‚Es gibt keinen Gott außer Allah’ sagen. Wenn sie es gesagt haben, so bewahren sie ihr Leben und ihre Güter vor mir, es sei denn, sie begehen eine nach dem Islam strafbare Handlung; und ihre Rechenschaft ist (letzten Endes) bei Allah.“
Und in einem weiteren Hadith wird der folgende Spruch Mohammeds wiedergegeben:
Ich bin vor der Stunde (d.h. dem Tag der Auferstehung) gesandt worden mit dem Schwert, bis Allah der Erhabene allein ohne Beigesellung angebetet wird. Und meine Versorgung wurde mir im Schatten meines Speeres gegeben; und demjenigen, der sich meinem Befehl widersetzt, ist Erniedrigung und Unterwürfigkeit beschieden.“
 
Folgerichtig akzeptiert der Islam auch keine Gleichberechtigung von Muslimen und Nichtmuslimen, sondern enthält die kategorische Forderung nach Unterordnung/Unterwerfung der Anders- und Nichtgläubigen.
Damit steht der Islam auch unter diesem Blickwinkel betrachtet in einem radikalen Gegensatz zu Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen (1948), der das elementare Grundprinzip der menschenrechtlichen Moderne zum Ausdruck bringt. „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“
Eine solche grundsätzliche zwischenmenschliche Gleichheit ist dem orthodoxen Islam absolut wesensfremd. Sein grundlegendes Prinzip ist vielmehr die umfassende Unterscheidung zwischen herrschaftsberechtigten und überlegenen Muslimen einerseits sowie den minderwertigen und deshalb zu unterwerfenden Ungläubigen andererseits. Wer sich, wie die rechtgläubigen Muslime, Gott pflichtgemäß unterwirft, ist bestimmungs- und herrschaftsberechtigt gegenüber dem ‚pflichtuntreuen’ bzw. ungläubigen Teil der Menschheit. Die spezifische Eigenart der islamischen Gemeinschaft der Rechtgläubigen sowie des islamischen Subjekts ist demnach gekennzeichnet durch die dialektische Verbindung von Gottesknechtschaft (Unterworfenheit) und Befehlsanspruch (Herrschaftsanmaßung). Dabei spielt der rigorose Dualismus zwischen rechtgläubigen Muslimen und Ungläubigen eine herausragende identitätsstiftende Rolle für das islamische Herrschaftsstreben. Folgerichtig ist die allseitige und systematische Bedrohung, Herabsetzung, Entwürdigung, Beleidigung, Schmähung etc. der Ungläubigen das herausragende Kernthema in den Grundtexten der islamischen Weltanschauung.
Vor diesem Hintergrund unterstreichen wir die Forderungen des „Wiener Appells“, die wahrheitswidrige Diskriminierung von argumentativer Kritik am Islam als ‚rassistisch‘, ‚fremdenfeindlich‘, ‚islamophob‘ etc. sowie die Aufforderung zur „Bestrafung“ von Islamkritikern als Vergehen gegen die demokratischen Grund- und individuellen Menschenrechte unter Strafe zu stellen.“ Zudem rufen wir erneut dazu auf, den massiven Bestrebungen der Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC) zur Diskriminierung und Kriminalisierung von Religions- und Islamkritik entschieden entgegenzutreten und es zu unterlassen, den Ländern Europas gemäß den Forderungen der OIC eine Kultur der islamkonformen Domestizierung überzustülpen. Demgegenüber wiederholen wir die Forderung der Ersten Kritischen Islamkonferenz an die westliche Politik, sich auf internationaler Ebene für die Einführung und Einhaltung der Menschenrechte in den Ländern des islamischen Herrschaftsraumes einzusetzen und gegen Ehrenmorde, weibliche Genitalverstümmelung, Steinigungen, Hinrichtungen, Folterungen sowie andere unmenschliche Praktiken wirksam einzuschreiten. Politische und wirtschaftliche Abkommen müssen explizit die Einhaltung menschenrechtlicher Regelungen zur Voraussetzung haben.
Nicht zuletzt plädieren wir dafür, die einseitige und mittlerweile veraltete Fixierung auf den einheimischen Rechtsextremismus zu überwinden. Ohne in der Aufmerksamkeit und im Kampf gegen den einheimischen Rechtsextremismus nachzulassen, gilt es, die eingewanderte totalitäre Ideologie islamischer Prägung einschließlich ihrer Akteure sowie den organisierten islamistischen Rechtsextremismus in Wissenschaft und Politik stärker als bisher zu berücksichtigen und beide gleichermaßen offensiv zu bekämpfen.“
 

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