19 Januar 2018
„Ist es akzeptabel, dass gesetzliche Regelungen zu den zwei Geschlechtern des Menschen unabhängig von biologischen Tatsachen getroffen werden?“
Gastkommentar von Prof. Ulrich Kutschera
http://kath.net/news/62431
https://www.amazon.de/Evolutionsbiologie-Ulrich-Kutschera/dp/3825286231/ref=sr_1_2?ie=UTF8&qid=1516348631&sr=8-2&keywords=kutschera
http://kath.net/news/57835
https://rsw.beck.de/zeitschriften/nzfam
Kommentar GB:
Wenn das so weitergeht, dann wird ein BVerfG womöglich noch beschließen, daß die Erde „im juristischen Sinne“ eine Scheibe ist.
Die juristische Wissenschaft deutet Normen im Zusammenhang mit der verfassungsmäßigen Ordnung insgesamt.
Dieser Charakter einer hermeneutisch-normativen Wissenschaft impliziert, daß sie im Grunde keinerlei Aussagen über die Realität außerhalb dieses jeweiligen Normsystems zu treffen vermag, weil es ihr dazu an Kompetenz fehlt. Juristen müssen sich dann auf dieselbe Alltagserfahrung berufen wie andere Menschen auch, und bestenfalls geschieht das dann in Übereinstimmung mit der praktischen Vernunft.
Prinzipiell ist sie diesbezüglich jedoch auf die fachliche Expertise der Einzelwissenschaften verwiesen, hier eben der Biologie. Werden diese Grenzen juristischer Wissenschaft nicht beachtet, dann entstehen Widersprüche, die die Jurisprudenz in einen absurden Irrgarten treiben und tendenziell der Lächerlichkeit überantworten.
Wird nun statt der Biologie auf die Gender Studies verwiesen, so ist auf zweierlei zu insistieren:
Erstens stehen die Gender Studies mangels fachlich neutraler und kompetenter Evaluationen unter dem Verdacht, ein Wissenschaftsbluff zu sein.
Zweitens handet es bei den sozialen Konstruktionen von Geschlecht im Kontext der Gender Studies um einen Soziologismus, der ebenso einseitig wie falsch ist.
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