„Ein Abendgymnasium darf eine Schülerin abweisen, weil sie einen Nikab trägt. Das hat das Verwaltungsgericht Osnabrück entschieden.
Eine muslimische Frau muss ihren Gesichtsschleier ablegen, wenn sie den Unterricht an einem Abendgymnasium in Osnabrück besuchen will. Das entschied das Verwaltungsgericht der niedersächsischen Stadt am Montag in einem Eilverfahren.“ (…)
http://www.spiegel.de/schulspiegel/nikab-und-schule-muslimin-bekommt-mit-schleier-keinen-platz-a-1108900.html
http://www.spiegel.de/spiegel/schleier-wie-gerichte-schulen-und-behoerden-mit-verschleierten-frauen-umgehen-a-1108864.html
Kommentar GB:
In der deutsch-islamophilen Politik und Rechtsprechung wird Art. 4 GG sehr weit und womöglich falsch ausgelegt. Eine enge Auslegung dürfte demgegenüber möglich und geboten sein. Da der Islam mindestens auch eine politische Ideologie ist, kann er sich insoweit nicht auf Religionsfreiheit berufen.
http://www.kaschachtschneider.de/component/content/article/2-aktuelles/23-verfassungswidrigkeit-islamischer-religionsausuebung-in-deutschland.html
Es wäre längst an der Zeit, daß sich der deutsche Journalismus kundig machte …
https://www.amazon.de/Grenzen-Religionsfreiheit-am-Beispiel-Islam/dp/3428136454
https://www.youtube.com/watch?v=Vl3Ju9Vd3x8
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