Elisabeth Motschmann über die Burka

Gastkommentar: Verbot schränkt Religionsfreiheit nicht ein

Elisabeth Motschmann 19.08.2016

„Ist der Verfassungsgrundsatz der Religionsfreiheit durch ein Verbot der Burka berührt? Nein. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Vollverschleierung für Frauen unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des muslimischen Glaubens wäre. Im Koran wird eine solche Vollverschleierung aber nicht gefordert. Darin steht nur, eine gläubige Frau solle „ihre Blicke niederschlagen“ und „ihren Schleier über ihren Busen schlagen“. Die entscheidende Stelle findet man in Sure 24.

Die Verfechter der Burka behaupten, die Vollverschleierung der Frau sei ein Gebot der Scharia. Die Scharia ist aber kein Buch wie der Koran. Sie ist die Überlieferung bestimmter Pflichten und Verbote, die das Leben des Einzelnen und der Gemeinschaft prägen.

Die Scharia enthält Texte aus dem Koran, Überlieferungen über Mohammed (Hadithen) und Texte großer islamischer Gelehrter. Um Glaubensfragen im engeren Sinne kümmert sich die Scharia nicht. In der islamischen Welt ist die Verbindlichkeit dieser Aussagen umstritten. Das sieht man in der Praxis auch daran, dass Millionen muslimischer Frauen keine Burka tragen und sich trotzdem dem Islam eng verbunden wissen.“ (…)

http://www.weser-kurier.de/bremen/bremen-politik-wirtschaft_artikel,-Gastkommentar-Verbot-schraenkt-Religionsfreiheit-nicht-ein-_arid,1439901.html

Kommentar GB:

Irreführend ist hier, daß es nicht um die (seltene) Burka, sondern um islamische Verhüllung von Frauen überhaupt geht, einschließlich des islamischen Kopftuchs (aber nicht des Kopftuches der Marktfrauen z. B.), der Fahne des Islams.

https://frankfurter-erklaerung.de/2016/08/muslimin-klagt-gegen-abendgymnasium/

http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/burka-verbot-nicht-nur-ein-stueck-stoff-14396762.html

Was heißt eigentlich „Religionsfreiheit“ und wo liegen ihre Grenzen?

Karl Albrecht Schachtschneider, Staatsrechtslehrer:

http://www.deutscherarbeitgeberverband.de/aktuelles/2016/2016_05_04_dav_aktuelles_religionsfreiheit.html

http://www.kaschachtschneider.de/component/content/article/2-aktuelles/23-verfassungswidrigkeit-islamischer-religionsausuebung-in-deutschland.html

http://www.kaschachtschneider.de/de/component/content/article/2-aktuelles/21-neues-buch-qgrenzen-der-religionsfreiheit-am-beispiel-des-islamq.html

Anzumerken ist, daß „Religionsfreiheit“ die negative Religionsfreiheit einschließt, daß heißt das Grundrecht, von Religionen unbehelligt zu bleiben.

Kein Nicht-Gläubiger ist, abgesehen vom Strafrecht, gegenüber den verschiedenen Glaubensgemeinschaften zu irgendetwas verpflichtet, auch nicht zu einem sogenannten Respekt.

Man kann und darf im Gegenteil respektlos spotten, so wie Charlie Hebdo.

Und wer das nicht ertragen kann, der mag ausreisen.

Jegliche Islamisierungstendenz steht daher im Widerspruch zur negativen Religionsfreiheit.

Etwa ein Drittel der deutschen Staatsbürger oder sogar mehr sind derzeit hiervon betroffen, und die gebotene Wahrung ihrer Rechte dürfte durch eine Islamisierung, wie sie von der Deutschen Islamkonferenz betrieben wird, im Kern verletzt werden.

Islamisierung ist verfassungswidrig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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