Böses Erwachen im eigenen Bett

Von Wiebke Barth
„Hildesheim. Nach einer gemeinsam verbrachten Nacht soll ein 26-jähriger Student aus Halle eine Hildesheimer Studentin vergewaltigt haben. In der Verhandlung vor dem Schöffengericht wollte sich der Angeklagte zuerst gar nicht äußern. Ein Geständnis könne er nicht ablegen, ´weil es so nicht war´. Er wollte aber die Begegnung auch nicht aus eigener Sicht schildern.
Der Vorsitzende Richter Josef Hogreve wies den Angeklagten darauf hin, dass die Mindeststrafe für Vergewaltigung zwei Jahre betrage und nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Dahinter bleibe das Strafmaß nur im minderschweren Fall. Doch dafür müsse es auch gute Gründe geben. Die könne der Angeklagte möglicherweise mit einer Aussage liefern. Der Mann blieb jedoch bei seinem Schweigen. (…)
Verteidiger Eyck Zimmermann kündigte an, er werde die Vernehmung dieser beiden Ärzte als Zeugen sowie ein Glaubwürdigkeitsgutachten über die junge Frau beantragen. Der Prozeß wird fortgesetzt.“Quelle: Hildesheimer Allgemeine Zeitung (HiAZ) vom 8. April 2015, S. 15
Kommentar GB:
Die Ähnlichkeit mit dem Fall Julian Assange in Schweden scheint mir auf dieser Ebene recht hoch zu sein.
Allerdings hat der Assange-Fall wegen ´Wikileaks´ noch eine ganz andere, globale politische Dimension.
Einen Hinweis verdient auch der von der Autorin des Artikel gewählte Titel. Denn sie setzt damit bereits voraus, dass es eine `Vergewaltigung´gegeben habe, dass der Angeklagte also schuldig sei, und dies, bevor ein Urteil gesprochen worden ist. Das ist eine klare Vorverurteilung durch die Presse, wie sie eben nicht zulässig ist.
Abgesehen davon fällt auf, dass das, was semantisch mit ´Vergewaltigung´ bezeichnet wird, immer mehr expandiert, immer unschärfer, immer willkürlicher wird. Das ist sehr bedenklich, weil dann objektiv kaum noch bestimmt werden kann, was keine Vergewaltigung ist. Damit verliert der Tatbestand der Vergewaltigung aber seinen objektiven Charakter und wird zum Ausdruck subjektiver Willkür, die jedoch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen, z. B. mit der Unschuldsvermutung, unvereinbar ist. Ohne begriffliche Trennschärfe kann dann jeder sexuelle Verkehr von der beteiligten Frau von dieser als Vergewaltigung deklariert werden, auch nachträglich, und ohne Beweise. Eine subjektve Glaubhaftmachung reicht dann aus, und wenn die Gerichte das nicht kritisch hinterfragen, dann ist der Prozeß entschieden, bevor er begonnen hat. Männer können somit jederzeit kriminalisiert werden. Und sie unterliegen mit der drohenden Kriminalisierung einem erpresserischen Druck, der von den Frauen vorwegnehmend oder im nachhinein in beliebiger Weise genutzt werden kann und genutzt werden wird.
Wenn Gesetzgeber und Justiz diesen Weg der subjektivistischen Aufweichung und Relativierung von Tatbeständen weiter mitgehen, dann wird der Rechtsstaat dabei auf der Strecke bleiben.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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