EU-Richtlinie: GESCHLECHTERQUOTE FÜR AUFSICHTSRÄTE

Klaus-Dieter Sohn und Sebastian Czuratis |
„Vorschlag COM(2012) 614 vom 14. November 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen. (…) Hinweis:
Tatsächlich handelt es sich um eine Frauenquote, weshalb im Folgenden dieser Begriff statt der von der Kommission gewählten Terminologie „Quote zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern“ verwendet wird.“   (Hervorhebung: GB)
„Zusammenfassung der Bewertung
Der Vorschlag für eine Frauenquote ist pure politische Ideologie. Eine Frauenquote schränkt die unternehmerische Freiheit ohne sachliche Rechtfertigung ein. Insbesondere liefert eine Frauenquote keinen „ökonomischen Mehrwert“ in Gestalt von Wettbewerbsvorteilen, höheren Gewinnen oder mehr Wachstum. Zum einen lässt sich ein solcher Mehrwert empirisch nicht belegen. Zum anderen führen der Wettbewerbsdruck und das Gewinnstreben zur Auswahl des am besten geeigneten Führungspersonals. Die Vorgabe einer Quote von 40% bis 2020 löst den Zielkonflikt zwischen Qualifikation und Frauenanteil auf Kosten der Qualifikation.
Die EU besitzt für das Vorhaben keine Kompetenz und sie verstößt massiv gegen das Subsidiaritätsprinzip. Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat keine Frauenquote einführt, stellt keine  Legitimationsgrundlage für EU-Handeln dar. Die Behauptung, dass Wettbewerb zwischen nationalen Arbeitsrechtsordnungen von den Europäischen Verträgen nicht gewollt sei, ist aus der Luft gegriffen. Die Behauptung, der Binnenmarkt werde ohne eine Frauenquote behindert, ist falsch. Die Quote greift ohne Rechtfertigung in Grundrechte ein.“
Zum Artikel:


http://www.cep.eu/Analysen/COM_2012_614_Frauenquote/cepAnalyse_COM_2012-614_Frauenquote.pdf

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