Warum Frauen so selten geeignet sind

Von Heribert Prantl
„Frauen sind bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern.“ So steht es in den Gleichstellungsgesetzen, Gleichberechtigungsgesetzen und den Chancengleichheitsgesetzen, die es in Deutschland seit den frühen Neunzigerjahren gibt. Die Formulierung, dass Frauen „bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung“ bevorzugt befördert werden, klingt gut, funktioniert aber nicht. Jahrzehnte nach der Einführung dieser sogenannten leistungsbezogenen Quotenregelungen sind Frauen in Führungspositionen immer noch deutlich unterrepräsentiert. Die Gleichstellungsgesetze sind, wie man in gesamten öffentlichen Dienst besichtigen kann, ziemlich leerlaufende Gesetze. Sie gaukeln Frauenförderung nur vor.“   –   Zum Artikel:
http://www.sueddeutsche.de/karriere/oeffentlicher-dienst-warum-frauen-so-selten-geeignet-sind-1.2036202
Kommentar GB: Heribert Prantl und andere scheinen die logischen Widersprüche nicht zu bemerken, in die sie sich mit der Verwendung des Gleichstellungsbegriffs verstricken, der im Grundgesetz nicht vorkommt. Im meinem folgenden Textauszug werden diese Denkfehler aufgedeckt:
„Weil der Begriff der Gleichheit im GG ausschließlich die Gleichheit der Anfangsbedingungen, eben die Chancengleichheit meint, ist eine Gleichheit der Ergebnisse (Ergebnisgleichheit) damit nicht gemeint. Ergebnisgleichheit durch Gleichstellung ist das Gegenteil von Chancengleichheit bzw. Gleichberechtigung, und gerade nicht deren Verwirklichung, wie häufig falsch behauptet wird.
Wäre die Ergebnisgleichheit, z. B. mit Art. 3 (3) Satz 2, aber doch damit gemeint, dann stünde dies in logischen Widerspruch zur Art. 3 (1) und (3). Da diese als unabänderlich gelten, ist eine Interpretation des Art. 3 (2) Satz 2 im Lichte des Artikels 3 (1) und (3) logisch zwingend:
Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache,
seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen
benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden.
[http://www.frankfurter-erklärung.de/ und http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf ]
Art. 3 (2) Satz 2 [fett] kann somit nicht als eine Norm der Ergebnisgleichheit interpretiert werden, ohne Widersprüche zu erzeugen. Deshalb ist es auffällig und richtig, dass der Begriff der „Gleichstellung“, der ein Kürzel, nicht für Gleichberechtigung, sondern für Ergebnisgleichheit ist, im Art. 3 GG gar nicht auftaucht. Denn Gleichstellung oder Ergebnisgleichheit hat die entgegengesetzte Bedeutung zur Gleichberechtigung, und das schließt ein, dass Gleichstellung begrifflich, logisch und faktisch Gleichberechtigung verletzt, also zu ihr im Widerspruch steht.
Gleichstellung ist daher kein Verfassungsbegriff und kann dies aus logischen Gründen auch gar nicht sein.
Daraus ergeben sich Folgen für die verfassungsrechtliche Beurteilung einfacher Gesetze, wie z. B. das Niedersächsische Hochschulgesetz, in dem auf einen angeblichen Gleichstellungsauftrag Bezug genommen wird, der aber im GG weder existiert noch existieren kann. Alle einfachen Gesetze, die sich bezüglich der Gleichstellung dennoch auf das GG beziehen, tun dies zu Unrecht; sie müssten sämtlich dem Verfassungsrecht angepasst, und das heißt, die Gleichstellung im Hinblick auf Ergebnisse – oft ausgedrückt durch Quotierungen – müsste vollständig aufgegeben werden.
Weiter wird in Art. 3 (2) 2 GG verlangt, dass auf „die Beseitigung bestehender Nachteile“ hingewirkt werden soll. Hier wird also normativ dekretiert, was empirisch der Fall ist. Ein solcher Satz ist logisch falsch. Die Formulierung einer Norm sagt immer nur etwas darüber aus, was gelten soll. Keine Norm kann irgendetwas über die Faktizität aussagen, wie es hier aber geschieht. Die Formulierung provoziert sofort die Nachfrage, welche faktisch „bestehenden Nachteile“ hier denn gemeint sind, und ob sie überhaupt existieren. Die Antwort darauf kann nur auf der empirischen Ebene gegeben werden, eine Bezugnahme fehlt hier aber völlig. Das heißt, die normative Vermutung, es gebe „bestehende Nachteile“ wird empirisch nicht fundiert, sondern bloß als existierend unterstellt. Es handelt sich um eine bloße Behauptung in Gestalt einer Verfassungsnorm. Und das ist schlicht eine Absurdität.
Nun könnte dieser Einwand vielleicht geheilt werden, wenn es belastbare empirische Befunde darüber gäbe, dass es „bestehende Nachteile“ im Sinne des Art 3 (2) Satz 2 gibt. Aber entgegen dem öffentlich erzeugten Eindruck und entgegen der von interessierter Seite breit gestreuten und vertretenen Behauptungen gibt es eben keine solchen „bestehenden Nachteile“. Sämtliche Behauptungen dieser Art sind widerlegt worden.“  –  Quelle:
http://serwiss.bib.hs-hannover.de/frontdoor/index/index/docId/405
 

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