Achgut: „Bundesregierung erlaubt WHO Einschränkung unserer Grundrechte“

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Achgut:
Bundesregierung erlaubt WHO Einschränkung unserer Grundrechte

„Künftig könnten Einschränkungen von Grundrechten nicht nur aus innerstaatlichem Recht, sondern auch aus internationalen Abkommen heraus legitimiert werden – ohne dass Bundestag und Bundesrat direkt entscheiden.“

Achgut kritisiert die geplanten Änderungen in der Rolle der WHO und befürchten eine Verlagerung nationaler Entscheidungsgewalt in internationale Strukturen. Ob dies tatsächlich zu einer Schwächung parlamentarischer Kontrolle führt oder lediglich eine engere internationale Kooperation darstellt, sollte öffentlich diskutiert werden.

„Die Bundesregierung hat bekanntlich die Frist verstreichen lassen, Einspruch gegen die überarbeiteten Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) der Weltgesundheitsorganisation zu erheben … Bereits am 16. Juli hat das Bundeskabinett … einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der den Weg für die IGV bereiten soll.“

→ Dieser Absatz bezieht sich auf den tatsächlichen Gesetzesentwurf, der explizit Grundrechte einschränkt (Art. 2).

„In Artikel 2 heißt es zum Beispiel im Wortlaut: ‚Durch dieses Gesetz in Verbindung mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit … eingeschränkt.’“

→ Er belegt, dass Grundrechtseingriffe ausdrücklich vorgesehen sind.

Hier geht’s zum vollständigen Beitrag: Bundesregierung: WHO darf deutsche Grundrechte einschränken?

Zum Kern der Befürchtung:

Recht auf körperliche Unversehrtheit? Freiheit der Person? Brief und Postgeheimnis? Freizügigkeit? Alles perdu, wenn es nach der Bundesregierung geht! Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde bereits beschlossen und soll still und leise durch den Bundestag geschmuggelt werden.

Die Bundesregierung hat bekanntlich die Frist verstreichen lassen, Einspruch gegen die überarbeiteten Imternationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) der Weltgesundheitsorganisation zu erheben (achgut berichtete). Doch damit nicht genug: Bereits am 16. Juli hat das Bundeskabinett – von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt – einen Gesetzesentwurf verabschiedet, das den Weg für die IGV bereiten soll. Und dieses Gesetz hat es in sich.
In Artikel 2 heißt es zum Beispiel im Wortlaut:

„Durch dieses Gesetz in Verbindung mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

“Zur Erläuterung wird darauf hingewiesen, dass dieser Artikel dem Erfordernis des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes entspreche. Dieser wiederum besagt: „Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“ Im Grunde handelt es sich also bei Artikel 2 des neuen Gesetzes um eine Formalie: Wenn dieser nicht Genüge getan würde, könnten die IGV nicht greifen. Dennoch ist es erschütternd, den Artikel schwarz auf weiß zu lesen: Die Bundesregierung billigt ausdrücklich, dass durch die IGV Grundrechte eingeschränkt werden können! Insbesondere auch das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit und das Grundrecht der Freiheit der Person! (…)

Zur Sorge vor Kompetenzverschiebung:

Es wird befürchtet, dass internationale Organisationen wie die WHO über vertragliche Regelungen Einfluss auf Notstandsentscheidungen nehmen könnten, die bislang nationaler Hoheit unterliegen.

Kommentar:

Der Beitrag beleuchtet die Frage, ob Grundrechtseinschränkungen künftig durch internationale Organisationen – wie die WHO – mitgetragen oder ausgelöst werden könnten. Er mahnt, dass Notstandsbefugnisse (z. B. aus Pandemiezeiten – Corona) nicht auf andere Bereiche wie den Klimaschutz übertragen werden dürfen, ohne dass verfassungsrechtliche Grenzen beachtet werden.

Der Artikel ist pointiert und warnt vor einer schleichenden Verschiebung der Machtbalance – bleibt aber eher theoretisch und nennt (noch) keine konkreten Gesetze, die diese Gefahr aktuell verwirklichen würden. Er eignet sich gut, um die Diskussion über Grundrechtsschutz in Krisenzeiten anzustoßen.

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