§ 188 StGB als Sonderstrafrecht für die Beleidigung etc von Politikern

§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Das wäre also an Tatbestandsmerkmalen:

  • eine im politischen Leben des Volkes stehende Person
  • öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)
  • eine Beleidigung (§ 185) (oder üble Nachrede, siehe Absatz II)
  • aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und
  • ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren,

Natürlich kann man anführen, dass Politiker hier vor Angriffen geschützt sein müssen, aber Politiker ist eben nicht irgendein Job:
Die Mächtigen kritisieren zu dürfen, auch harsch und ohne das man jeden Fakt beweisen können muss, gehört durchaus zu der Willensbildung des Volkes dazu.“ (…)

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