John F. Kennedys grosse Friedensrede: Aktuell wie nie

Weltwoche Daily DE, 17.07.2023 – Roger Köppel

https://www.youtube.com/watch?v=hbQoTLsX-rQ&t=1s

und ergänzend:

Das Video zum 36. Pleisweiler Gespräch mit Jacques Baud

sowie

17. Juli 2023 um 11:00 Ein Artikel von Alexander Neu

Der Krieg Russlands gegen die Ukraine und der damit einhergehende Stellvertreterkrieg zwischen Russland, aber auch mindestens China einerseits und dem Westen andererseits wirft immer wieder auch rechtliche Fragen auf.

Die rechtliche Bewertung des russischen Angriffskriegs muss nicht weiter erläutert werden, denn diese ist unzweideutig:

Russland bricht ohne Wenn und Aber das in der UNO-Charta Artikel 2 Absatz 4 verankerte Gewaltverbot, wie auch die USA und ihre „Koalition der Willigen“ dies mit dem Irak-Krieg 2003 oder dem NATO-Angriffskrieg gegen Jugoslawien 1999 getan haben.

Sämtliche Versuche, relativierende Erklärungen zu den jeweiligen Angriffskriegen zu liefern, stellen eine unmittelbare Infragestellung und somit Relativierung des Internationalen Rechts dar.

Neben der rechtlichen Ebene des ius ad bellum, also der Frage des Rechts auf Krieg, regelt das Internationale Recht aber auch Fragen des ius in bello, des Rechts im Krieg (Humanitäres Völkerrecht).

Von Alexander Neu.

Streubomben und das Völkerrecht

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