Bestialischer Mord (Freudenberg) und widerwärtiger Gruppensadismus (Heide) im Milieu pubertierender Mädchen

22. 03. 2023

Hartmut Krauss

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Bestialischer Mord (Freudenberg) und widerwärtiger Gruppensadismus (Heide) im Milieu pubertierender Mädchen

 

In Freudenberg (NRW) „übertöten“ zwei als „Kinder“ bezeichnete pubertierende Mädchen (13 und 12 Jahre alt) ihre ziemlich beste (Schul-)Freundin auf heimtückische Art mit über dreißig Messerstichen, verschleiern ihre bösartig-mörderische Tat auf perfide Weise und tanzen dann laut vorliegenden Berichten einen Tag später auf einem Tik-Tok-Video.

 

In Heide (Schleswig-Hollstein) quält und erniedrigt eine Gruppe von 12- bis 17-jährigen PoC-Mädchen (allerdings unter Anwesenheit eines jüngeren männlichen Supervisors, wie im zirkulierenden Video erkennbar) eine 13-Jährige in widerwärtig-sozialpathologischer Weise und filmt obendrein ihre abscheuliche Handlung. Im Nachhinein stellt sich dann heraus, dass dieser Vorfall keine Überraschung sein soll, da in der Stadt schon seit Jahren Nichtstun gegen gewalttätige Jugendgruppen bestimmte Stadteile zu No-go-areas für Kinder hat verkommen lassen.

 

Welche Schlussfolgerungen sind in Anbetracht dieser (und zahlreicher weiterer) Gegebenheiten und Vorfälle zu ziehen:

1. Zunächst muss man sich einfach langsam mal klar werden: Deutschland ist unter dem Regime des postmigrantischen (bunten) Law-and-order-Staates auf dem Weg zu einem verkommenen shithole schon ziemlich weit vorangeschritten. Hier wird nur noch massives außerparlamentarisches Einschreiten Einhalt gebieten können. (Die Alternative hierzu wäre schlicht „winselnde Kapitulation“.)

 

2. Die Strafmündigkeit für Heranwachsende muss für schwere Straftaten  (gegen das Leben, schwere Körperverletzung, sadistische Gruppenpeinigung, Vergewaltigung, schwerer Raub etc.) auf vorläufig zwölf Jahre herabgesetzt werden.

 

3. Der Täterschutz muss gegenüber dem Recht der Bevölkerung auf Information über alle Hintergründe von schweren Straftaten definitiv zurückgestuft werden. Die behördliche (staatsanwaltliche) Unterlassung ihrer Mitteilungspflicht gegenüber der Öffentlichkeit ist selbst als rechtswidrig zu ahnden. Grundsätzlich: Auch in jungen Jahren kann ein Mensch aufgrund seiner (verächtlichen, nicht wieder gut zu machenden) Taten seinen Anspruch auf öffentliche Behandlung als „würdige Person“ einbüßen.

 

4. Überall dort, wo tatsächlich „No-go-areas“ existieren, sind adäquate Maßnahmen zu ihrer kompromisslosen Beseitigung zu ergreifen und die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen.

 

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