Das geltende Strafrecht „knüpft die Strafbarkeit stets an Handlungen (…)“

13. November 2022  –  Michael Klonovsky  –  acta diurna

„Was heute gegen rechts „kämpft”, wird morgen zum Islam konvertieren.

Freilich wird man den Moslems zu dieser Gesellschaft dann nicht gratulieren können.

Aber dass die Opportunisten, die Feiglinge und die Trottel mitziehen, ist das Risiko aller erfolgreichen Missionsreligionen.“ (…)

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„In der vergangenen Woche, genauer: am 8. November, wurde Bundesinnenministerin Nancy Faeser in der Bundespressekonferenz gefragt, wie sie denn „Hass” verfolgen wolle, Hass sei doch ein Gefühl; wie gedenke sie, dessen „Herr” (sic!) zu werden. Antwort: „Dazu haben wir sehr gute rechtsstaatliche Methoden in Deutschland, wir haben Meinungsfreiheit, die in den Grenzen endet, wo andere beleidigt werden, betroffen sind, verletzt werden.” (Quelle: Jung & naiv.)

Die Meinungsfreiheit endet, wo andere betroffen sind und verletzt werden. Erklärt die Dienstherrin von Polizei und Verfassungsschutz. Es könnte einem angst und bange werden bei solchem politischen Personal.

Bereits kurz nach ihrer Amtsergreifung, am 17. Dezember 2021, hatte die neue Nanny für Inneres via Twitter gedroht: „Wer im Netz Hass und Hetze verbreitet, bekommt es mit der Polizei zu tun.“ Eine Innenministerin, die nicht zu wissen vorgibt, dass die Strafverfolgung der Justiz und nicht der Polizei obliegt und die dem Volk für Gesinnungsdelikte mit der Polizei droht, ist reif für jede Art Diktatur.

Deshalb nochmals und nochmals: Weder „Hass” noch „Hetze” sind strafrechtlich relevante Kriterien, so wenig wie „Betroffensein” oder Sich-„verletzt”-fühlen es sind. Das geltende Strafrecht „knüpft die Strafbarkeit stets an Handlungen, nicht allein an Meinungen, Überzeugungen oder die Täterpersönlichkeit“, heißt es im (hier bereits mehrfach zitierten) Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom 5. Dezember 2016.  „Gedanken, Überzeugungen und Meinungen können für sich genommen nicht strafrechtlich relevant sein. Hass an sich mag also etwa aus moralischen Gründen abgelehnt werden, ist jedoch nicht strafbar.”

Im hier ebenfalls schon zitierten Beschluss des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2011 steht geschrieben:
„Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen …, fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden.”
Es ist schwer vorstellbar, dass Faeser das nicht weiß. Es ist leicht vorstellbar, dass sie erhebliche Probleme mit den verbrieften Grundrechten hat, sofern sich Zeitgenossen auf sie berufen, die nach ihrer Ansicht „rechts” sind.“

https://www.klonovsky.de/acta-diurna/

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