Was bleibt von der „Nein heißt Nein“-Reform?

Sexualstrafrecht

Im Jahr 2016 wurde § 177 Abs. 1 StGB grundlegend reformiert: Künftig sollten alle sexuellen Handlungen bestraft werden, die gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen werden. Also nicht länger nur die Fälle, in denen dem Opfer gedroht oder Gewalt angetan wird. So sollte Artikel 36 der Istanbul-Konvention umgesetzt und eine Schwachstelle im System des Sexualstrafrechts ausgebessert werden. Bekannt wurde die Novelle unter dem Stichwort „Nein heißt Nein“. Fünf Jahre später zieht Joschka Buchholz eine Bilanz: Konnte die Reform die damals gehegten Erwartungen in der Praxis erfüllen?

von Joschka Buchholz

11.11.2021

Von der Kölner Silvesternacht bis zur Strafrechtsänderung war der Weg 2016 nicht weit: „Nein heißt Nein“ war damals in aller Munde. Aber konnte die Reform die Erwartungen erfüllen?

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/sexualstrafrecht-nein-heisst-nein-reform-177-stgb-fuenf-jahre/?utm_source=Eloqua&utm_content=WKDE_LEG_NSL_LTO_Daily_EM&utm_campaign=wkde_leg_mp_lto_daily_ab13.05.2019&utm_source_system=Eloqua&utm_econtactid=CWOLT000019535788&utm_medium=

Man lese hierzu:

https://frankfurter-erklaerung.de/2021/11/sexualisierte-gewalt-statt-sexueller-missbrauch/

 

 

 

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