„Sexualisierte Gewalt“ statt „Sexueller Missbrauch“?

Zur Begriffswahl für §§ 176 bis 176b StGB und zur Einordnung der Zwangsmittel in die Missbrauchstatbestände

von Engin Turhan, LL.M. (Istanbul)

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Abstract
„Eines der aktuellen Themen des Bundestages ist, wie in den letzten Jahren üblich, die Veränderung von einigen Vorschriften im 13. Abschnitt des StGB. Vergleichbar mit der „Nein heißt Nein!“-Änderung des § 177 StGB und der Einfügung des § 184i StGB von 2016 erkannte der Staat die Reaktionen der Gesellschaft an. Dieses Mal ist hauptsächlich eine Änderung im Rahmen des sexuellen Missbrauchs von Kindern geplant, die auch die Überschriften der aktuellen §§ 176 bis 176b StGB betrifft. Damit wird beabsichtigt, den „bagatellisierten“ Missbrauchsbegriff aufzugeben, und eine neue Überschrift zu fassen: „Sexualisierte Gewalt gegen Kinder“. Wie äquivalent ist jedoch der im Gesetzentwurf vorgeschlagene Begriff der „sexualisierte[n] Gewalt“ – vom Besonderen zum Allgemeinen – zum § 176 StGB, zu den anderen Missbrauchstatbeständen, der Systematik des 13. Abschnitts des StGB und dem „Gewaltbegriff“ im Rahmen des bisherigen herrschenden Verständnisses im Strafrecht? Sollten Gewalt und andere Zwangsmittel in die Vorschriften des sexuellen Missbrauchs eingebunden sein? Gibt es in diesem Sinne einen Mangel in den Vorschriften und wie könnte dieser behoben werden? Das sind die Fragen, die im Folgenden beantwortet werden.

One of the issues on the Bundestag’s agenda right now, as it has been common in recent years, is the change in the regulations on sexual crimes. Comparable with the “No means no!”-change in 2016 or the inclusion of the Art. 184i in the German Criminal Code (StGB), the state has paid attention to the reactions in the community. This time, a change is planned mainly within the regulation on the crime of child sexual abuse which concerns the titles of the current Art. 176 to 176b StGB. The intention is to give up the “trivialized” term of abuse and to have a new title: “Sexualized Violence of Children”. How equivalent, however, is the proposed new term „sexualized violence“ – from the specific to the general – to the Art. 176 StGB, to the other regulations on sexual abuse, the systematic of the Section 13 of the StGB and the „term of violence“ due to the current understanding in criminal law? Should violence and other means of coercion be included in the regulations of sexual abuse? Is there a lack in the regulations in this sense and how could this be remedied? These are the questions that will be answered in this article.

(…)“

„IV. Fazit

Es hat sich gezeigt, dass der Begriff „sexualisierte Gewalt“ mehrere Probleme aufwirft: extreme Unbestimmtheit, Ungeeignetheit bezüglich des Telos der Missbrauchsdelikte, Inkohärenz bezüglich der Systematik des 13. Abschnitts – die nach dem Gesetzesentwurf unverändert bleibt – (s. Teil I.) sowie fehlende Anknüpfung am Inhalt der betreffenden Paragraphen (s. Teil II.). Außerdem bleibt es sehr fraglich, ob Gewalt ein aussagekräftiger Begriff ist, der das Unrecht besser umschreibt, als der Begriff des Missbrauchs. Schließlich besteht keine Notwendigkeit, den Begriff „sexueller Missbrauch“ aufzugeben, zumindest nicht für den Begriff der „sexualisierte[n] Gewalt“. Statt den Begriff des „sexuellen Missbrauch[s]“ abzuschaffen, wäre es besser, seine konzeptionelle Tiefe zu erklären und zu verdeutlichen.
„Sexualisierte“ oder, besser und einfacher formuliert, „sexuelle Gewalt“ wird im Strafrecht lediglich i.S.v. vis compulsiva oder vis absoluta verstanden, kann jedoch als Qualifikationsgrund des sexuellen Missbrauchs fungieren. Der Grund, warum eine Regelung zu den willensbeugenden/-brechenden Handlungen sachgerecht erscheint, ist, dass ohne sie ein umfassender Schutz der negativen Selbstbestimmung bei Missbrauchstatbeständen nicht ausreichend gewährleistet wird. Dieser würde sich ansonsten auf den § 176a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 StGB, die Konkurrenzen und die Strafzumessung beschränken, obwohl es in der Sache um ein erheblich erhöhtes Unrecht geht. Entsprechende Fallkonstellationen behalten zwar grundsätzlich den missbräuchlichen Charakter, hinzu kommt allerdings noch die Einwirkung auf den Willen des Opfers oder die Ausnutzung einer „externen“ Willensbeugung. An diesem Punkt könnte die Sicht des StGB von Nutzen sein. Auch im europäischen Recht (Richtlinie 2011/92/EU Art. 3 Abs. 5 Nr. iii, Art. 6[79]) sowie in vielen nationalen Rechtssystemen[80] befinden sich willensbeugende/-brechende Merkmale als ein strafschärfendes Merkmal im Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Daher sollte in den Missbrauchstatbeständen ein strafschärfendes Merkmal, welches Gewalt, Nötigung, Bedrohung u.ä. erfasst, ergänzt werden.[81]“

„Sexualisierte Gewalt“ statt „Sexueller Missbrauch“? Zur Begriffswahl für §§ 176 bis 176b StGB und zur Einordnung der Zwangsmittel in die Missbrauchstatbestände

 

 

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