Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2021
– 15 B 1450/21 –
Versammlungsfreiheit schützt provokante Form der Meinungsäußerung
Die Regenbogenfahne darf im Rahmen einer Versammlung zur Reinigung des Straßenbelags verwendet werden, um damit Themen der LGBTQ-Bewegung zu kritisieren. Die Versammlungsfreiheit schützt auch vor provokanten Meinungsäußerungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.


