Regenbogenfahne darf zwecks Protestes zur Reinigung des Straßenbelags verwendet werden

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2021
– 15 B 1450/21 –

Ver­sammlungs­freiheit schützt provokante Form der Meinungsäußerung

Die Regenbogenfahne darf im Rahmen einer Versammlung zur Reinigung des Straßenbelags verwendet werden, um damit Themen der LGBTQ-Bewegung zu kritisieren. Die Ver­sammlungs­freiheit schützt auch vor provokanten Meinungsäußerungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen hervor.

https://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Nordrhein-Westfalen_15-B-145021_Regenbogenfahne-darf-zwecks-Protestes-zur-Reinigung-des-Strassenbelags-verwendet-werden.news30901.htm

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