Keine automatische Leistungskürzung wegen Flucht aus materieller Notlage

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.03.2021
– L 8 AY 33/16 –

LSG präzisiert Rechtsprechung zur Beurteilung des Einreisemotivs von Asylbewerbern

„Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat seine Rechtsprechung zur Beurteilung des Einreisemotivs von Asylbewerbern präzisiert und damit die Rechte von Flüchtlingen gestärkt.“ (…)

https://www.kostenlose-urteile.de/LSG-Niedersachsen_L-8-AY-3316_Keine-automatische-Leistungskuerzung-wegen-Flucht-aus-materieller-Notlage.news30232.htm

Kommentar GB:

Tatsächliche oder veremintliche materielle Notlagen mögen ein Migrationsmotiv sein; ein Asylmotiv sind sie m.E. und m.W. nicht.

 

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