Kein Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher aus Syrien

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 22.04.2021
– 2 LB 408/20 und 2 LB 147/18 –

Kein Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher aus Syrien

Bloße Wehr­dienst­entziehung löst nicht unmittelbar wahrscheinlich Verfolgung durch syrischen Staat aus

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass syrischen Asylbewerbern nicht allein deshalb die Flüchtlings­eigenschaft zuzuerkennen ist, weil sie aus Furcht davor, zum (Reserve-)Militärdienst in die syrische Armee eingezogen zu werden, aus ihrem Heimatland ausgereist sind.

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