Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 22.04.2021
– 2 LB 408/20 und 2 LB 147/18 –
Kein Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher aus Syrien
Bloße Wehrdienstentziehung löst nicht unmittelbar wahrscheinlich Verfolgung durch syrischen Staat aus
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass syrischen Asylbewerbern nicht allein deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, weil sie aus Furcht davor, zum (Reserve-)Militärdienst in die syrische Armee eingezogen zu werden, aus ihrem Heimatland ausgereist sind.
https://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Lueneburg_2-LB-40820-und-2-LB-14718_Kein-Fluechtlingsschutz-fuer-Wehrdienstentzieher-aus-Syrien.news30176.htm
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