08.05.2021 – Von Rainer Maurer
Das Klimaschutzurteil des Bundesverfassungsgerichts mischt sich in einer Art in die Gesetzgebung ein, wie es dem Gericht nicht zusteht. Es berücksichtigt die Möglichkeit verschiedener Optionen nicht.
(…) „Der Begründungsgang des Urteils enthält also eine Fülle von klimapolitischen Verpflichtungen für den Gesetzgeber, die den normalen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum stark einschränken. Aus einem allgemein formulierten unter Gesetzesvorbehalt stehenden Staatsziel wie Art. 20a GG (Umweltschutz) wird auf wundersame Weise eine quantitativ präzise Zielvorgabe für die Klimapolitik, die auch ein zukünftiger Gesetzgeber nun eigentlich respektieren muss. Eine derartige Konkretisierung eines Staatsziels ist nach Maßgabe von Art. 20a GG selbst aber die Aufgabe des Gesetzgebers. Das BVerfG betreibt an dieser Stelle also keine Rechtsprechung, es tritt qua Selbstermächtigung an die Stelle des Gesetzgebers. Das ist zweifellos ein unerhörter Vorgang.“ (…)
https://www.novo-argumente.com/artikel/finaler_klima_lockdown_ab_2029
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