Dekadenz als Praxis

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.03.2021
– 3 UF 1122/20 –

Ver­fassungs­widrigkeit der Regelung zur Elternschaft gleich­geschlechtlicher Paare bei mittels künstlicher Befruchtung geborenen Kindes

Kammergericht Berlin legt Fall Bundes­verfassungs­gericht vor

Das Kammergericht Berlin hält es für verfassungswidrig, dass ein Kind, das mittels künstlicher Befruchtung von einer in gleich­geschlechtlicher Ehe lebenden Mutter geboren wurde, nur einen rechtlichen Elternteil hat. Das Gericht hat daher das Bundes­verfassungs­gericht angerufen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer gleichgeschlechtlichen Ehe zweier in Berlin wohnhaften Frauen, brachte eine der Frauen im Jahr 2020 Zwillinge zur Welt. Die Schwangerschaft wurde mittels künstlicher Befruchtung und einer Samenspende im Sinne von § 1600 d Abs. 4 BGB erreicht. Nachfolgend beantragte die Ehefrau der Mutter beim Standesamt die Eintragung als Elternteil. Da das Standesamt dies ablehnte, beantragte die Ehefrau beim Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg die Feststellung der Elternschaft zum Kind. Das Gericht lehnte den Antrag ab, wogegen sich die Beschwerde der Ehefrau richtete.

Verfassungswidrige Regelung zur Elternschaft gleichgeschlechtlicher Paare
Das Kammergericht Berlin setzte das Verfahren aus und legte den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor. Nach Auffassung des Kammergerichts sei es verfassungswidrig, dass das Gesetz es unterlasse, einem durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung im Sinne von § 1600 d Abs. 4 BGB gezeugten und in der gleichgeschlechtlichen Ehe der Mutter geborenen Kind die Ehefrau der Mutter kraft Gesetzes als Elternteil zuzuordnen, während das Gesetz in § 1592 Nr. 1 BGB einem auf gleiche Weise gezeigten Kind, das in der verschiedengeschlechtlichen Ehe der Mutter geboren wird, den Ehemann der Mutter kraft Gesetzes als Elternteil zuordnet. Sowohl das Grundrecht des Kindes als auch der Ehefrau der Mutter aus Art. 3 Abs. 1 GG seien verletzt.

Kommentar GB:

Die Widernatürlichkeit und die irre Absurdität der Lage sind offensichtlich.

Das führt zwangsläufig zu fiktionalen juristischen Begriffen, Konstruktionen und Urteilen, die in einem Tollhaus als normal durchgehen mögen, aber nicht außerhalb dessen.

Moralphilosophisch steckt das Bösartige in der blinden Ignoranz und vollständigen Rücksichtslosigkeit gegenüber den Bedürfnissen, Rechten und Interessen der Kinder, deren Fragen und deren Wut eines Tages zurückschlagen werden, sobald  sie sich nämlich als Subjekte Gehör verschaffen können; der Fluch der bösen Tat wird die Täterinnen und ihre Helfer einholen.

 

 

 

 

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