Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 18.03.2021
– 2 U 19/20 –
Vorliegen einer Schmähung und Beleidigung
„Bezeichnet der Nutzer einer Social-Media-Plattform einen anderen Nutzer in einem Post als „Musel“, so rechtfertigt dies die Sperrung des Nutzerkontos. Denn insofern liegt zumindest eine Schmähung, wenn nicht sogar eine Beleidigung vor. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.“ (…)
Kommentar GB:
Möglich ist – ohne genaue Kenntnis des Kontextes – allerdings ebenso, daß es sich lediglich um eine sprachliche Abkürzung handelt: nämlich von Muselmane; synonym: Muslim, Moslem oder Mohammedaner.


