EuGH-Gutachten: Kopftuch-Verbot am Arbeitsplatz ist zulässig

Stand: 25.02.2021

Darf einer musliminischen Lehrerin das Tragen des Kopftuches am Arbeitsplatz untersagt werden? Ja, ein solches Verbot ist zulässig, besagt ein Gutachten des EuGH. Das gelte jedoch nicht generell für religiöse Symbole.

https://www.tagesschau.de/ausland/kopftuch-arbeitsplatz-eugh-101.html

Kommentar Hartmut Krauss:

In diesem Artikel wird  dann aber erneut die (mit absurden Spitzfindigkeiten gespickte) ganze tragisch-verfehlte und inhaltlich unaufgeklärte Denkweise der juristischen Islambetrachtung deutlich:

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-schlussantraege-generalanwalt-c34119-c80418-kopftuch-religion-arbeit-verbot-kleine-symbole-zulaessig/

Kommentar Reinhard Hascha:

Im Gegensatz zur tragisch-verfehlten und inhaltlich unaufgeklärte Denkweise der juristischen Islambetrachtung gibt es – als seltene Ausnahmen – religions- und rechtsdogmatisch kritische Juristen wie Schachtschneider. Seine unten stehenden Ausführungen sind uns bekannt; scheinen mir aber dennoch und gerade vor dem Hintergrund des Maßnahmekatalogs sowie des islamischen Verhüllungsverbotes (Hartmut Krauss´ hervorragender Beitrag vom 7.7.21) wieder aktueller denn je.

Nach meiner Kenntnis ist dieses 53 – seitige Gutachten nicht separat abrufbar.

Habe es deshalb leider nur in einer AfD-Broschüre (Anhang; s. u.) gefunden, ab S. 63. – Quelle:

AfD-Fraktion im Sächsischen Landtag

Islam – Religien, Ideologie, oder was ? Erweiterte Ausgabe Mai 2017, Erweiterte Ausgabe Mai 2017. Mit Gutachten von Professor Karl Albrecht Schachtschneider

Im Folgenden einige Auszüge:

Gutachten zum Gesetzentwurf des Verbotes der Gesichtsverschleierung im öffentlichen Raum von Karl Albrecht Schachtschneider

Das offene Gesicht ist eine Notwendigkeit des gemeinsamen Lebens, jedenfalls wenn die Menschen in einer offenen Gesellschaft leben, in der ständig vielfache Begegnungen im öffentlichen Raum staatfinden. Das Gesicht eines Menschen gehört nicht zu seiner Intimsphäre, „ein letzter unantastbarer Bereich menschlicher Freiheit“ 71

Die Gesichtsverschleierung eines Menschen kann andere Menschen ängstigen. Kriminelle pflegen ihre Erkennbarkeit zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Die Öffentlichkeit in Deutschland ist in keiner Weise sicher. Die Angst vor Terroristen ist durch Terrorakte gestiegen. Hinter jeder verschleierten Person kann sich ein Krimineller oder gar ein Terrorist verbergen. Die Einschätzung der Sicherheit im öffentlichen Raum, die jeder Mensch schon aus seiner auch durch Angst bestimmten Natur heraus ständig vernimmt und auch vornehmen sollte, hängt wesentlich von der Möglichkeit ab, die Gesichter der Menschen im Nahraum zu erkennen. 71

3. Als weitere Erwägung des Gemeinwohls kommt hinzu, dass die Gesichtsverschleierung, die verboten werden soll, vornehmlich von Musliminnen praktiziert wird. Diese bringen damit ihre Unterwerfung unter Allah, unter den Islam, unter die Scharia, unter ihren Mann in der Öffentlichkeit zum Ausdruck. Der Islam ist aber mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung Sachsens und Deutschlands nicht vereinbar. Das wird im 2. Kapitel näher ausgeführt. Das Verbot der Gesichtsverschleierung im öffentlichen Raum vermag auch dem Zweck zu dienen, die öffentliche Bekundung der genannten verfassungswidrigen Unterwerfung zu unterbinden. Das ist vom Grundgesetz geboten, weil jede Art der öffentlichen Bekundung von Lebensweisen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, weder mit den Rechten anderer, noch mit der verfassungsmäßigen Ordnung, noch mit dem Sittengesetz vereinbar ist. 78

1. Eine Religionsfreiheit, auf welche sich Muslime wegen ihrer ‚Religion‘, dem Islam, als verfassungsgeschütztes Grundrecht berufen könnten, gibt es weder als Menschenrecht noch als deutsches Grundrecht. … das Grundgesetz kennen kein Grundrecht der Religionsfreiheit, sondern in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG neben der Freiheit des Gewissens drei Religionsgrundrechte: die Freiheit des Glaubens, die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung. Diese Grundrechte fasst das Bundesverfassungsgericht in ständiger Diktion als Religionsfreiheit zusammen … 80

2. Das Gegenteil der Dogmatik einer umfassenden Religionsfreiheit und der ihr weitgehend kritiklos anhängenden Lehre ist die Rechtslage. Die Praxis des Bundesverfassungsgerichts lässt nicht erkennen, dass das Gericht seiner solchen Dogmatik folgt, wenn es um  Rechtsfragen geht, die durch islamische Handlungsweisen von Muslimen aufgeworfen werden. Die Religionsgrundrechte geben keine politischen Rechte. Sie schützen die Zweite Welt vor der Ersten Welt, schützen das religiöse Leben vor der Politik, vor dem Staat. Die Bürger müssen in der Republik bürgerlich sein, und die Republik darf das Religiöse nicht in die Politik eindringen lassen. 82

Der Islam ist wesensmäßig nicht säkularistisch. Er ist nicht nur eine Religion, sondern auch und wesentlich ein Rechtssystem. Er kann darum, solange er sich nicht republikanisch säkularisiert, in einem wesensmäßig säkularistischen Staat, in einem Staat der allgemeinen Freiheit, einer Republik, in dem der Bürger religiös sein darf, aber nicht sein muss und seine Religion allein zu bestimmen ein Menschenrecht hat, keinen Rechtsschutz beanspruchen. 88

Keinesfalls wäre es verfassungsgemäß, wenn eine religiös gebundene Mehrheit ihre Macht, etwa die der Stimmen, benutzt, also missbraucht, um andere, die diese Religion nicht teilen, politisch durch religiös bestimmte Gesetze zu unterdrücken oder gar ihre Religion zu übernehmen zwingen, wie das Jahrhunderte lang geschehen ist und nach wie vor betrieben wird, vor allem vom Islam. Nichts berechtigt in einer Republik, die durch Freiheit definiert ist, eine Mehrheit, die Minderheit(en) zu beherrschen. 94

Das Bundesverfassungsgericht hat noch in keiner Entscheidung, in der es um islamisches Handeln von Muslimen ging, Gelegenheit genommen, die schicksalhafte Frage zu klären, ob die Ausübung des Islam als politischer Religion trotz dessen Verfassungswidrigkeit Grundrechtsschutz in Art. 4 Abs. 2 GG findet. Es hat die jeweiligen Streitfragen immer mit Argumenten entschieden, die auf die Kernfrage der Verfassungsgemäßheit des Islam in Deutschland nicht einzugehen gezwungen haben.  98 f.

Die christlichen und auch jüdischen Glaubensbekundungen lassen keinen Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen. Das ist der wesentliche Unterschied zu islamischer Kopfbedeckung, der eine Gleichbehandlung verbietet. Christen und Juden können zudem die angemessene Förderung ihrer Religiosität vom Staat verlangen, die freilich schon wegen der anderen verfassungsgemäßen Religionen und Weltanschauungen, etwa des Atheismus, moderat sein müssen. Das Kreuz symbolisiert eine gänzlich andere Aussage als das islamische Kopftuch, nämlich Hoffnungen auf das Jenseits, aber auch eine christliche Haltung im Diesseits, die ausweislich des aufklärerischen Sittengesetzes als des Grundprinzips des Grundgesetzes, nämlich des Rechtsprinzips, Bekundung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist. 100 f.

Eine Prüfung der Vereinbarkeit des Islam mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hat das Gericht (BVerfG: R.H.) tunlichst vermieden. Es musste darum auf die Grenze der Religionsgrundrechte, nämlich die Vereinbarkeit der jeweiligen Religion mit der Verfassungsidentität Deutschlands, nicht eingehen. Die alte Judikatur des Gerichts, die die

Religionsgrundrechte als sogenannte Religionsfreiheit zusammengefasst, den Grundrechtsschutz religiösen Handelns ausgedehnt und gestärkt hat, hatte entweder christliche oder die jüdische Religion zu Gegenstand. Deren Verfassungsgemäßheit steht nicht in Frage und stand nie in Frage. Sie sind insbesondere säkularistisch, kennen das Tötungsverbot, betreiben nicht die Unterwerfung der Menschheit unter ihren Glauben und sind zudem Grundlage der Kultur in Deutschland und weitestgehend in Europa. 102

Die Scharia wird sogar im Haus des Krieges angewandt, freilich strafbar. Die Herrschaft Allahs wird durch die Gesichtsverschleierung wie durch das Kopftuch der Musliminnen anerkannt und propagiert, soweit das im »Haus des Vertrages« möglich ist, in dem ständigen Bemühen, den Islam zu stärken, den Djihad. 105

Die politische Bindung an den Islam wird in den Moscheen und Minaretten, mit den Burkas, Niqabs und Kopftüchern, im Muezzinruf usw. und auch durch die Gesichtsverschleierung der Frauen nicht nur symbolisiert, sondern eingefordert. Die Moscheen und die Minarette sind Einrichtungen des Islam, welche die Herrschaft Allahs über die Muslime geradezu versteinern oder betonieren. 107

Wenn Musliminnen ihr Gesicht verschleiern, ist das Ausdruck des Bekenntnisses zum Islam und damit zum theokratischen Herrschaftssystem, das mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung Deutschlands unvereinbar ist. Sie bringt die Unterwerfung unter Allah, unter dessen Gesetze, zumal die Scharia, zum Ausdruck, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung Deutschlands nicht vereinbar sind. 109 f.

Weiterführende Infos:

Das Kopftuch als Karrierebremse

https://www.zdf.de/nachrichten/video/panorama-kopftuch-verbot-100.html

Geflüchtete beantragen Schutzstatus doppelt

https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2021-03/migration-fluechtlinge-griechenland-asylantraege-deutschland-weiterwanderung

 

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